Asyl- und Femdenrecht: Verwaltungsgerichtshof bestätigt rechtswidrige „Push backs“ durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Steiermark

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Revision der Landespolizeidirektion Steiermark gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zurückgewiesen, mit dem die Rechtswidrigkeit der Zurückschiebung eines Fremden als erwiesen angesehen wurde (Ra 2021/21/0274).

Der VwGH hält in seinem Beschluss fest, die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark getroffene Annahme, dass der Fremde in Anbetracht der ihm bekannten möglichen Zurückweisung an der Grenzkontrollstelle Sicheldorf sein Verlangen nach Asyl in hörbarer Weise kundgetan habe, könne „nicht als unschlüssig angesehen werden“. Die beteiligten Sicherheitsorgane hätten sich „mit der Vermutung einer beabsichtigten Durchreise begnügt (…), ohne ihn nach dem Zweck seiner Einreise zu fragen“.

Laut VwGH wurde von den Grenzschutzbeamten „offenbar verabsäumt“, sich zu vergewissern, ob der Betroffene einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, und dessen Angaben zumindest stichwortartig zu dokumentieren. „Auch im Hinblick darauf war es gerechtfertigt, zugunsten des Mitbeteiligten auf Basis von dessen schriftlich übermittelten Aussagen anzunehmen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz (…) gestellt worden war“, heißt es in dem VwGH-Erkenntnis.

Nach einem Bericht auf Vienna.at sind nach Angaben der slowenischen Polizei im laufenden Jahr wieder 27 Personen von Österreich übernommen worden, doppelt so viele wie im Vorjahr.

Dazu den Bericht im Kurier lesen …

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