VfGH: Beliebiger Uniabschluss als Befähigungsnachweis zur Führung eines Gastgewerbes widerspricht Gleichheitsgrundsatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, V362/2023, entschieden, dass nicht jeder beliebige Studienabschluss ausreicht, um ein Gastgewerbe zu führen. Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor durch die Bestimmung in der Gastgewerbe-Verordnung betreffend die Qualifikation zur Führung eines Gastgewerbes alleine durch einen Studienabschluss.

Das Gastgewerbe stellt ein reglementiertes Gewerbe dar, für dessen Ausübung (ua) der Nachweis der Befähigung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um den Nachweis bestimmter fachlicher und kaufmännischer Qualifikationen, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Der Befähigungsnachweis dient dazu, einen gewissen Standard der Leistungen des Gewerbes iSd Konsumentenschutzes sicherzustellen und zielt daher auf die Qualitätssicherung und einen gewissen Ausbildungsstandard der Gewerbetreibenden ab. Die „erforderliche fachliche Befähigung“ stellt (neben anderen Kriterien) den entscheidenden Faktor für den durch Verordnung festzulegenden Ausbildungsweg dar.

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen kann, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt in allen anderen Fällen gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung.

§1 Abs1 Z2 Gastgewerbe-Verordnung wurde daher vom VfGH wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als gesetzwidrig aufgehoben.

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