Gesetzesprüfungsantrag zum Oö. NSchG zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Im Zuge der Behandlung anhängiger Beschwerdeverfahren sind beim LVwG OÖ Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Bestimmung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dürfen vom VwGVG abweichende Regelungen – wie die gegenständliche – nur getroffen werden, wenn sie „unerlässlich“ sind und dabei nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen.

Beim LVwG OÖ sind Beschwerden im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen nach dem Oö. NSchG anhängig. Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden kommen nach § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Im Bereich des Oö. NSchG habe der oberösterreichische Landesgesetzgeber dieses Prinzip „umgekehrt“, indem mit der Regelung des § 43a Oö. NSchG die aufschiebende Wirkung für Beschwerden ausgeschlossen werde, „wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt [werde]“. Es bestehe nach § 43a Oö. NSchG allerdings die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde zu stellen.

Ob diese abweichende Regelung vom VwGVG in § 43a Oö. NSchG zulässig ist, sei nach Ansicht des LVwG OÖ zu überprüfen. Im Falle der bescheidmäßigen Erteilung einer Berechtigung nach dem Oö. NSchG kommen im Regelfall („nur“) die vom Landesgesetzgeber eingerichtete Oö. Umweltanwaltschaft und/oder in bestimmten Fällen berechtigte Umweltorganisationen als Beschwerdeführer in Betracht, denen eine Verfolgung besonderer Interessen übertragen sei. Dazu komme, dass es bei vorzeitiger Umsetzung von Projekten mitunter zu irreversiblen Eingriffen in die Natur und Landschaft kommen könne, an deren Erhaltung gerade nach den Bestimmungen des Oö. NSchG ein gesetzlich normiertes öffentliches Interesse bestehe.

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