Ungarn wurde zu Strafzahlungen vom EuGH wegen dessen Asylpolitik verurteilt

Das Land hat höchstrichterliche Entscheidungen zum Asylsystem nicht umgesetzt, daher muss Ungarn 200 Millionen Euro sowie ein tägliches Zwangsgeld von einer Million Euro für jeden Tag des Verzugs zahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah in seiner Entscheidung vom 13.06.2024, C-123/22, eine Vertragsverletzung, da Ungarn bewusst die gemeinsame Flüchtlingspolitik der EU umgeht. Das stellt eine ganz neue und außergewöhnlich schwere Verletzung des Unionsrechts dar. Dieser „Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ ist „eine erhebliche Bedrohung für die Einheit des Unionsrechts“ und ein „schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“.

Grund für die Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission ist gewesen, dass diese festgestellt habe, dass die ungarische Regierung ein früheres Urteil des EuGH aus Dezember 2020 zum ungarischen Asylsystem nicht ausreichend umgesetzt habe. Ein effektiver Zugang zum Asylverfahren sei nach wie vor nicht gewährleistet. Dieser Ansicht ist der EuGH nun gefolgt.

Im Dezember 2020 (C-808/18) entschied der Gerichtshof über einen Verstoß Ungarns gegen das Unionsrecht im Bereich insbesondere der Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und der Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Bei diesem Verstoß ging es um die Beschränkung des Zugangs zum Verfahren auf internationalen Schutz, um die rechtswidrige Inhaftnahme von Personen, die diesen Schutz beantragten, in Transitzonen, um die Verletzung des Rechts dieser Personen, bis zu einer endgültigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ihres Antrags im ungarischen Hoheitsgebiet zu bleiben, und um die Abschiebung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

Laut Pressemeldungen seien auch andere Verfahren gegen Ungarn beim EuGH anhängig, etwa Verstöße gegen EU-Recht wegen Diskriminierung von Homo- und Transsexuellen oder durch ein Gesetz zur Schaffung eines „Amtes für Souveränitätsschutz“, das Vereinen deren Finanzierung aus dem Ausland untersage.

Der Zeitpunkt der Entscheidung sei besonders, da Ungarn am 1. Juli für ein halbes Jahr den EU-Vorsitz übernehmen werde.

Hier geht es zur Pressemitteilung des EuGH …

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