Für die nachträgliche Prüfung der vielen Corona-Verbote in Deutschland sind in erster Linie die Verwaltungsgerichte zuständig. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem letzte Woche veröffentlichten Beschluss klar.
Dass die meisten Verbote inzwischen nicht mehr gelten, stehe dem nicht entgegen, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Ein Normenkontrollantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht sei dennoch zulässig. (Az. 1 BvR 990/20)
Unter dem Titel „Lex Corona“ wurde in Deutschland eine Datenbank kostenlos online gestellt.
In seiner Entscheidung vom 05.06.2020 zu VGW-031/047/5718/2020 hatte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) über die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses zum Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ra 2020/17/0001 vom 6. Mai 2020 eine umfangreiche Prüfung der Frage vorgenommen, ob die im Revisionsfall zur Anwendung kommende Strafnorm des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und ob diese verhältnismäßig ist.
Das Verwaltungsgericht Hannover hob einen Bescheid des niedersächsischen Justizministeriums auf, mit welchem einem Journalisten der Zugang zu den die Justiz betreffenden Corona-Erlässen verweigert wurde. Da sich das Coronavirus maßgeblich über die Luft verbreite, stellten diese Erlässe, welche unter anderem auf die Reduzierung der Aerosolbelastung der Luft in allen Bereichen abzielten, in denen sich Justizbedienstete und oder Besucher der Justiz aufhalten, Umweltinformationen dar.
Bundespräsident wünscht sich rascheren Rechtsschutz; französisches Verfassungsgericht prüft COVID-19 Maßnahmen; Gottesdienstverbot aufgehoben
LVwG Niederösterreich kippte Strafe für Privatbesuch
Solange in der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung Spruch und wesentliche Begründungselemente deckungsgleich sind, sind durch einen nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen (Ausnahme-)Fall eines Richterwechsels nach der Verkündung einer Entscheidung Verfahrensmängel nicht indiziert.