In seiner Entscheidung vom 05.06.2020 zu VGW-031/047/5718/2020 hatte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) über die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses zum Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu entscheiden.
Nach der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 sei in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 der Aufenthalt am einem öffentlichen Ort verboten gewesen, wenn er nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher strafbar gemacht, weil er am 21.03.2020 seine Wohnung verlassen habe, um in der Wohnung einer anderen Person Zeit miteinander zu verbringen. Er habe daher gegen § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes verstoßen und wurde zu einer Geldstrafe von EUR 500,- (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ra 2020/17/0001 vom 6. Mai 2020 eine umfangreiche Prüfung der Frage vorgenommen, ob die im Revisionsfall zur Anwendung kommende Strafnorm des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und ob diese verhältnismäßig ist.
Das Verwaltungsgericht Hannover hob einen Bescheid des niedersächsischen Justizministeriums auf, mit welchem einem Journalisten der Zugang zu den die Justiz betreffenden Corona-Erlässen verweigert wurde. Da sich das Coronavirus maßgeblich über die Luft verbreite, stellten diese Erlässe, welche unter anderem auf die Reduzierung der Aerosolbelastung der Luft in allen Bereichen abzielten, in denen sich Justizbedienstete und oder Besucher der Justiz aufhalten, Umweltinformationen dar.
Bundespräsident wünscht sich rascheren Rechtsschutz; französisches Verfassungsgericht prüft COVID-19 Maßnahmen; Gottesdienstverbot aufgehoben
LVwG Niederösterreich kippte Strafe für Privatbesuch
Solange in der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung Spruch und wesentliche Begründungselemente deckungsgleich sind, sind durch einen nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen (Ausnahme-)Fall eines Richterwechsels nach der Verkündung einer Entscheidung Verfahrensmängel nicht indiziert.
Es mehren sich die Indizien, dass die vom Corona-Virus verursachten Lungenerkrankungen dort besonders viele Opfer fordern, wo Personen bereits hohen Schadstoffkonzentrationen in der Luft ausgesetzt waren. Wie in der Lombardei.