Deutsches Bundesverfassungsgericht: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin ist verfassungskonform

Rechtsreferendarinnen haben kein Recht darauf, bei ihrer Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Ein grundsätzliches Kopftuchverbot ist aber nicht zwingend. So die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2020 (Az. 2 BvR 1333/17).

Das Gericht hatte bereits im Juni 2017 einen Eilantrag gegen das Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen abgewiesen.

Muslimischen Rechtsreferendarinnen darf auch künftig verboten werden, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal Kopftuch zu tragen. Das entschied nun das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1333/17). Demnach sei die Entscheidung für eine Pflicht, sich in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, zu respektieren.

Eingriff in Glaubensfreiheit gerechtfertigt

Diese Pflicht stelle zwar einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte der Klägerin dar, teilte das Gericht mit. Dieser sei aber gerechtfertigt. Die Verfassungsrichter verwiesen darauf, dass der Glaubensfreiheit der muslimischen Rechtsreferendarin die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staats, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der negativen Religionsfreiheit Dritter gegenüberstünden. Keiner der kollidierenden Positionen komme in der Abwägung ein derart überwiegendes Gewicht zu, das dazu zwänge, der Klägerin das Tragen des Kopftuchs im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.

Die Klägerin hatte in Hessen ihren juristischen Vorbereitungsdienst angetreten. Dort können Referendarinnen ihre Ausbildung zwar grundsätzlich mit Kopftuch machen. Sie dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden können. Damit können sie Verhandlungen nicht von der Richterbank aus verfolgen. Dagegen hatte die Frau erst vergeblich Beschwerde eingelegt und dann vor den Verwaltungsgerichten geklagt. 2017 reichte sie einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht ein. Diesen wiesen die Verfassungsrichter ab.

Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin haben ähnliche Vorschriften. In anderen Ländern ist die Frage gar nicht geregelt, weil sich das Problem entweder noch nie stellte oder sich im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung fand. Im Jahr 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen gekippt. Sie dürfen demnach grundsätzlich auch an staatlichen Schulen ein Kopftuch tragen.

Siehe dazu auch: Gerichtspraktikantin mit Kopftuch darf nur Zuschauerin sein

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