Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-601/22 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol entschieden, dass eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden nur gewährt werden kann, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, was in Österreich nicht der Fall ist.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Bescheid, mit dem die Tiroler Landesregierung vorübergehend die Tötung eines Wolfs genehmigte, bekämpft. Angesichts der Entwicklung der Wolfspopulation in Österreich und der Tatsache, dass für einige Mitgliedstaaten Ausnahmen gelten, zweifelte das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Gültigkeit dieses Verbots. Es hat daher den EuGH befragt.
Der Gerichtshof stellt nun fest, dass die Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des strengen Schutzes der Wölfe in Österreich beeinträchtigen könnte. Damit die österreichischen Behörden eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Verhütung ernster Schäden, z. B. in der Tierhaltung, gewähren können, müssen sie sicherstellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Wolfspopulation muss sich in einem günstigen Erhaltungszustand sowohl auf lokaler Ebene als auch auf nationaler Ebene befinden, was nicht der Fall ist. Außerdem, selbst wenn es der Fall wäre, müsste man sich, soweit dies die verfügbaren Daten zulassen, vergewissern, dass dies auch auf grenzüberschreitender Ebene gilt.
- Die Ausnahmeregelung darf die Wahrung des günstigen Erhaltungszustands auf keiner dieser drei Ebenen beeinträchtigen.
- Die ernsten Schäden müssen zumindest weitgehend dem betreffenden Tierexemplar zuzuschreiben sein. Indirekte Schäden, die nicht auf diesen einzigen Wolf zurückzuführen sind und sich aus Betriebsauflassungen und der daraus resultierenden Reduktion des Gesamtnutztierbestands ergeben, reichen nicht aus.
- Es gibt keine anderweitige zufriedenstellende Lösung. In diesem Zusammenhang sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen anderer denkbarer Lösungen, wie z. B. Almschutzmaßnahmen, zu berücksichtigen. Sie können jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zudem müssen die anderweitigen Lösungen gegen das allgemeine Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation abgewogen werden.