
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vier Fragen zur Auslegung der seit 1. Juli 2026 geltenden Status-Verordnung (EU) 2024/1347 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Einerseits geht es materiell darum, ob die österreichische Beschränkung subsidiär Schutzberechtigter auf das Niveau der Grundversorgung mit Art. 31 der neuen Status-VO vereinbar ist. Andererseits stellt das LVwG eine eigenständige verfahrensrechtliche Frage dazu, ob und wie ein Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann (muss), auch wenn das nationale Verfahrensrecht die vorläufige Zuerkennung der begehrten Leistung nicht vorsieht.








