
Vortragsreihe des Verfassungsgerichtshofes Österreichs im Jubiläumsjahr 2020
Einladung zum Livestream des Vortrags
„Lebendiges Verfassungsrecht:
Verfassungsrechtsprechung im Diskurs“
ACHTUNG: geänderte Beginnzeit 18:00 Uhr!

Vortragsreihe des Verfassungsgerichtshofes Österreichs im Jubiläumsjahr 2020
Einladung zum Livestream des Vortrags
„Lebendiges Verfassungsrecht:
Verfassungsrechtsprechung im Diskurs“
ACHTUNG: geänderte Beginnzeit 18:00 Uhr!
Die vom Gesundheitsminister zu Beginn der Corona-Krise verordneten Ausgangsbeschränkungen werden nun doch ein Fall für den Verfassungsgerichtshof.
Das Verwaltungsgericht Wien hat das mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/2020, verordnete Betretungsverbot als gesetzwidrig angefochten.
Im Anlassfall hat der Magistrat der Stadt Wien über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 1 der Verordnung des Gesundheitsminister gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020 eine Geldstrafe in Höhe von € 500,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt.
In seiner ersten Entscheidung über die Covid-19-Maßnahmen der Regierung hat der Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, die gegen die Ausgangsbeschränkungen angekämpft hatte, muss einen anderen Weg wählen, um eine inhaltliche Entscheidung bekommen zu können (V 361/2020 vom 8. Juni 2020).
Die Schülerin war knapp nach Beginn des Lockdowns am 16. März als Mitfahrerin in einem Pkw und damit auf engstem Raum mit zwei weiteren Personen unterwegs, die nicht im selben Haushalt lebten. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte gegen die unter 18-Jährige eine Geldstrafe von 500 Euro. Somit ist bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die junge Frau anhängig.
In einem Schadensersatzverfahren betreffend abgasmanipulierte Dieselfahrzeuge hat sich ein Richter des Landgerichtes Erfurt an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gewandt. In einem Vorabentscheidungsverfahren verlangt er u.a. nach Klärung, ob „es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 S. 3 EUV sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ handelt.
Damit zweifelt nach dem Verwaltungsgericht Wiesbaden schon das zweite deutsche Gericht seine eigene Unabhängigkeit an. (Siehe dazu: Vorlage an den EuGH – Deutsches Verwaltungsgericht zweifelt an seiner Unabhängigkeit)
Enge Verzahnung von Justiz und Verwaltung
In der juristischen Streitfrage, ob Gastronomiebetrieben wegen der coronabedingten Zwangsschließung eine Entschädigung zusteht und wenn ja, für welchen Zeitraum, bekommen die Betroffenen Rückenwind. Gesundheitsminister Anschober bejahte in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung Ansprüche nach dem Epidemiegesetz bis Ende März.
Mitte März hatten die Bezirksbehörden zahlreiche Gastronomiebetriebe auf Grundlage des Epidemiegesetzes geschlossen. Dieses Gesetz aus dem Jahre 1950 sieht für die Zeit der behördlich angeordneten Schließung den Ersatz des vollen Verdienstentgangs vor. Auf Grund der Coronagesetze sollte aber weitere Entschädigungsansprüche ausgehebelt werden. Zahlreiche Betroffene haben sich deswegen an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewandt.
Parlamentarische Anfragenbeantwortung
Mit der Corona-Pandemie hat auch Europa sein Rendezvous mit digitalen Überwachungsmethoden. Ein im letzten Monat veröffentlichter Artikel des Londoner „Bureau of investigative Journalism“ zeigt auf, dass die dabei angewandten Techniken im Auftrag bzw. mit Hilfe von EU-Agenturen bei der Bekämpfung der Migrationskrise entwickelt wurden.
„Migration Radar 2.0.“
In Italien haben Social-Media-Monitoring-Unternehmen Instagram durchsucht, um herauszufinden, wer die landesweite Sperre durchbricht. Ähnlich wie in Österreich hat auch im Vereinigten Königreich die Regierung Mobilfunkbetreiber gebeten, die aggregierten Standortdaten der Telefonanwender zu teilen, um „bei der breiten Vorhersage zu helfen, wie sich das Virus bewegen könnte“.
Die Idee, mit Hilfe der Technik bestimmte „Hotspot-Aktivitäten“ zu identifizieren, geht auf zwei von der Europäische Agentur für Grenzschutz (FRONTEX) und dem Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) entwickelte Projekte zurück, bei denen die Weltraumagentur ESA zusammen mit privaten Unternehmen ein Programm mit dem Titel „Migration Radar 2.0.“ entwickeln sollte. Geplant war die die Zusammenführung von Bewegungsdaten von Smartphone-Nutzern, die Auswertung von Social-Media-Daten von Personen, die sich auf der Flucht befinden und Satellitendaten.
Für die nachträgliche Prüfung der vielen Corona-Verbote in Deutschland sind in erster Linie die Verwaltungsgerichte zuständig. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem letzte Woche veröffentlichten Beschluss klar.
Dass die meisten Verbote inzwischen nicht mehr gelten, stehe dem nicht entgegen, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Ein Normenkontrollantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht sei dennoch zulässig. (Az. 1 BvR 990/20)
Unter dem Titel „Lex Corona“ wurde in Deutschland eine Datenbank kostenlos online gestellt.
Die Bearbeiter dieses „Wiki“ wollen damit eine Übersicht über die in Deutschland im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Rechtsakte (Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen etc.) und Gerichtsentscheidungen bieten.
Die ersten Klagen werden wahrscheinlich abgewiesen werden, danach aber landen erst die schwierigen Fälle beim Verfassungsgerichtshof
70 Verfahren zu den Covid-19-Maßnahmen sind beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) derzeit anhängig – zum Großteil sogenannte Individualanträge, mit denen Gesetze und Verordnungen von den jeweiligen Betroffenen direkt beim VfGH angefochten werden können. Die einen Antragsteller stoßen sich an den allgemeinen Ausgangsbeschränkungen, die anderen an den (euphemistisch als „Untersagung des Betretens von Kundenbereichen“ bezeichneten) Betriebssperren.
Gespannt wartet die juristische Fachwelt nun auf die Verteidigungslinie der Bundesregierung. Die vom VfGH großzügig bemessenen Äußerungsfristen, gerechnet ab 1. Mai, laufen diese Woche ab. Der VfGH hat angekündigt, bis Mitte Juli die ersten Entscheidungen zu fassen.
In seiner Entscheidung vom 05.06.2020 zu VGW-031/047/5718/2020 hatte das Verwaltungsgericht Wien (VGW) über die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses zum Betreten öffentlicher Orte gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zu entscheiden.
Nach der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 sei in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 der Aufenthalt am einem öffentlichen Ort verboten gewesen, wenn er nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich daher strafbar gemacht, weil er am 21.03.2020 seine Wohnung verlassen habe, um in der Wohnung einer anderen Person Zeit miteinander zu verbringen. Er habe daher gegen § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes verstoßen und wurde zu einer Geldstrafe von EUR 500,- (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.