
Die 8. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung brachte die Verpflichtung zum Tragen von Masken beim Betreten der Kundenbereiche bestimmter Geschäfte (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Post etc).
Nach Medienberichten wird die rechtliche Qualität der Maskentragepflicht von Verfassungsexperten unterschiedlich beurteilt. Während der ehemalige VfGH-Richter Rudolf Müller und der Verfassungsjurist Heinz Mayer erklärten, die aktuell gültige Maskenverordnung dürfte gesetzwidrig sein, halten es die Verfassungsrechtler Theo Öhlinger und Bernd-Christian Funk für möglich, dass diese Verordnung des Gesundheitsministers nicht aufgehoben wird. (Siehe dazu: Juristen beurteilen neue Maskenverordnung unterschiedlich)
Die Begründung der Regierung, dass Lebensmittelgeschäfte für viele Menschen unvermeidbar sind, auch wenn sie sich vor Ansteckung fürchten, sei „nicht ganz unplausibel“, sagte Öhlinger. Ob die Regierungsargumente für den VfGH ausreichen, sei „eine Wertungsfrage, die man nicht vorhersagen kann“.
Bei den schrittweisen Lockerungen war die die vorgenommene Ungleichbehandlung von Geschäften unzulässig.
Der von der EU-Kommission durchgeführte jährliche Vergleich der Belastung und Leistungsfähigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedsstaaten zeigt für Österreich ein sehr differenziertes Bild.