In seiner ersten Entscheidung über die Covid-19-Maßnahmen der Regierung hat der Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gegen das Betretungsverbot für öffentliche Orte zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, die gegen die Ausgangsbeschränkungen angekämpft hatte, muss einen anderen Weg wählen, um eine inhaltliche Entscheidung bekommen zu können (V 361/2020 vom 8. Juni 2020).
Die Schülerin war knapp nach Beginn des Lockdowns am 16. März als Mitfahrerin in einem Pkw und damit auf engstem Raum mit zwei weiteren Personen unterwegs, die nicht im selben Haushalt lebten. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg verhängte gegen die unter 18-Jährige eine Geldstrafe von 500 Euro. Somit ist bereits ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die junge Frau anhängig.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VfGH, dass sie in dieser Situation nicht den Gerichtshof direkt anrufen kann. Sie muss vielmehr die Strafe beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfen. Sollte dieses die Strafe selbst aufheben, weil es kein strafbares Verhalten sieht, erübrigt sich jedes weitere Vorgehen dagegen. Teilt das Gericht hingegen die Verfassungsbedenken der Schülerin, ist es verpflichtet, seinerseits den VfGH anzurufen. Bestätigt es hingegen die Strafe, könnte die Schülerin Beschwerde beim VfGH erheben.
Der VfGH stellte in seiner Zurückweisung nun fest, dass es der Schülerin zumutbar ist, anstelle eines Individualantrags den Weg über das Verwaltungsgericht einzuschlagen, um das Ziel zu erreichen, dass die Verordnung über das Betretungsverbot vom VfGH geprüft wird. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, in denen Personen, so wie die Schülerin, nach Ansicht der Behörden gegen das Betretungsverbot verstoßen haben und deswegen bestraft worden sind.
Davon zu unterscheiden ist der Fall von Bestrafungen, die gar keine Deckung in der Covid-19-Verordnung fanden. Es war genau das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das als erstes entschieden hat, dass das Betreten öffentlicher Orte allein und zu einem beliebigen Zweck niemals strafbar war.
Individualanträge abseits von Strafverfahren
Und dann gibt es auch noch Anträge beim VfGH, die abseits von bereits laufenden Strafverfahren gestellt worden sind, schlicht und einfach deshalb, weil Antragsteller durch die restriktiven Maßnahmen verfassungswidrig eingeschränkt fühlen. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden auch diese Anträge keinen Erfolg haben: Das Höchstgericht geht nach seiner bisherigen Rechtsprechung auf solche Individualanträge nur ein, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der VfGH-Entscheidung noch von der Regelung betroffen ist. Weil die meisten Beschränkungen mittlerweile nicht mehr aufrecht sind, dürften viele dieser Anträge ebenfalls leer laufen.
Bemerkenswert ist allerdings, dass der VfGH im Juli eine Zwischensession einschiebt, um rasch seine am Samstag beendeten Beratungen über die Covbid-19-Maßnahmen fortsetzen zu können, darunter das Betretungsverbot für öffentliche Orte, das Betretungsverbot für Betriebsstätten an sich bzw. für Betriebsstätten mit einem Kundenbereich größer als 400 m2 sowie um Entschädigungen für Betriebe. Diese Fragen werden am 13. und 14. Juli erneut erörtert.
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Siehe dazu auch: „Lex Corona“ Datenbank in Deutschland kostenlos online gestellt