Für die nachträgliche Prüfung der vielen Corona-Verbote in Deutschland sind in erster Linie die Verwaltungsgerichte zuständig. Das stellt das Bundesverfassungsgericht in einem letzte Woche veröffentlichten Beschluss klar.
Dass die meisten Verbote inzwischen nicht mehr gelten, stehe dem nicht entgegen, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Ein Normenkontrollantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht sei dennoch zulässig. (Az. 1 BvR 990/20)
Im konkreten Fall ging es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das inzwischen durch Kontaktbeschränkungen abgelöste Ausgangsverbot in Bayern. Bis 5. Mai war dort das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund verboten. Die Kläger sahen sich dadurch in ihren Grundrechten auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit verletzt.
Sie hatten sich direkt an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Damit hätten sie nicht den Rechtsweg ausgeschöpft, entschieden die Richter. Weil sich die Kläger gegen Normen einer bayerischen Rechtsverordnung wehrten, hätten sie erst vor den Verwaltungsgerichten klagen müssen.
Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Eilantrag anderer Kläger gegen das Ausgangsverbot abgewiesen habe, mache das nicht entbehrlich, heißt es in dem Beschluss. Zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote gebe es noch keine gefestigte ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung. Es sei deshalb nicht gesagt, dass man auch im Hauptsacheverfahren keine Aussicht auf Erfolg habe.
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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.2020 zu Az. 1 BvR 990/20 …