
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-148/22 am 28.11.2023 entschieden, dass Behörden ihren Beschäftigten das Tragen eines Kopftuchs oder anderer sichtbarer Zeichen religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz verbieten dürfen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-148/22 am 28.11.2023 entschieden, dass Behörden ihren Beschäftigten das Tragen eines Kopftuchs oder anderer sichtbarer Zeichen religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz verbieten dürfen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 21.09.2023, E 1920/2022, festgehalten, dass eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter besteht, wenn keine eindeutige und nachvollziehbare Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle vorgenommen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2023, Ra 2022/12/0064, ausgesprochen, dass die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten im Kernbereich der Rechtsprechung liegt und nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen ist. Die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, weil bestimmte Verfahren vom Richter nicht in angemessener Frist erledigt wurden, ist demnach im Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht zu klären und nicht durch eine Weisung, eine Nebenbeschäftigung nicht mehr ausüben.
Ein Initiativantrag an den Kärntner Landtag über die Änderung des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) sieht vor, dass das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten eine auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG gestützte neue Kompetenz im Zusammenhang mit Aktenvorlagen an Untersuchungsausschüssen erhalte soll.

Eine Forststraße muss rückgebaut werden, da sie eine Übererschließung des Waldes darstelle. Das Verwaltungsgericht hat – der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft folgend – festgestellt, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Weges eine „Befestigung“ und damit eine Forststraße vorliege, da das „zu einem Straßenkörper aufgeschüttete Material so stark verdichtet wurde, dass der dadurch entstandene Straßenkörper ohne weiteres ganzjährig (regen- bzw. witterungsfest) mit Kraftfahrzeugen befahren werden“ könne. Der Weg sei auf seiner gesamten Länge befestigt ausgeführt und damit eine Forststraße im Sinne des ForstG. Die Bewirtschaftung des Waldes sei auch mit den vorhandenen „Rückegassen“ möglich, der breite Weg sei daher eine „Übererschließung“.
Die Rechtssache betrifft das Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern des Justizrates (General Council of the judiciary – „GCJ“) in Spanien. Im Jahr 2018 stand die Zusammensetzung des GCJ zur Erneuerung an, und die Kläger, damals spanische Richter, waren Kandidaten. Bis heute hat das Parlament das Ernennungsverfahren nicht abgeschlossen. Nun stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK fest.

Die Kleine Zeitung weißt darauf hin, dass sich einige Fragestellungen aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur COFAG ergeben. Dass die Ausgliederung nichts daran ändere, dass die COFAG staatliche Verwaltung im Sinne der Bundesverfassung darstelle, lässt aufhorchen. Man müsse sich die Frage stellen, wie dies bei anderen ausgegliederten Betrieben und Organisationen ist. Eine Ausgliederung sei bisher gleichbedeutend mit einer Umgehung der Kontrolle gewesen. Wie verhält es sich nun bei den vielen anderen staatlichen Fördergesellschaften, in denen ebenfalls kein Rechtsweg gegen eine Förderverweigerung vorgesehen ist?
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Regelungen betreffend die COVID-19-Finanzierungsargentur (COFAG) im Bundesgesetz über die Errichtung einer Abbaubeteiligungs AG des Bundes (ABBAG-Gesetz) teilweise verfassungswidrig sind, da die Art und Weise der Ausgliederung unsachlich war und Unternehmen zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich verurteilt, weil es das Recht auf Privat- und Familienleben verletzt hat, indem es einer Familie den schon lange anstandslos verwendeten Namensteil „von“ gestrichten hatte. Österreich hat daraufhin vergeblich versucht, das Urteil von der Großen Kammer des EGMR korrigieren zu lassen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, einzelne Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Bestellung und die Zusammensetzung des Stiftungsrats und des Publikumsrats als verfassungswidrig aufgehoben. Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Die Bestimmungen verstoßen gegen das in Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) verankerte Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung dieser Organe.