Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Meinung, dass die Besoldung der Berliner Richter:innen und Staatsanwält:innen in verfassungswidriger Weise zu niedrig war und hat daher zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der Besoldung diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.
Um festzustellen, wann die Besoldung in diesem Sinne nicht ausreichend, sondern „evident unzureichend“ ist, gab das BVerfG dem Gesetzgeber bereits fünf Anhaltspunkte vor: Erstens die Differenz der Besoldungs- und Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, zweitens die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie drittens des Verbraucherpreisindexes, viertens der Vergleich der Besoldungsgruppen und fünftens der Quervergleich der Besoldung in Bund und Ländern.
Anhand dieser Kriterien entschied das Verwaltungsgericht, dass vier der fünf Vorgaben des BVerfG nicht erfüllt seinen: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter entwickelt als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Normallohnindex und als der Verbraucherpreisindex. Dies könne auch nicht damit begründet werden, dass die Finanzlage in Berlin sehr angespannt sei, es dürfe nicht allein zulasten der Richter:innen und Staatsanwält:innen gespart werden.
Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der Besoldung kann abschließend aber nur das BVerfG feststellen, das VG hat die Frage daher dort vorgelegt.