Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchen Fällen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichte Verfahrenshilfe gewährt werden kann.
Nach umfangreicher Darstellung der Rechtslage nach dem Unionsrecht, der EMRK und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bloß Ausnahmecharakter zukommt.
Verwaltungsgerichte haben den Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln
Begründet wird dies vom Gerichtshof im Wesentlichen mit dem Amtswegigkeitsprinzip, welches -anders als im Verfahren vor den Zivilgerichten – im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet.