Nach dem Europäischen Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof hat sich auch der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Lohn-und Sozialdumpinggesetzes (LSD-BG) befasst.
Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Rs. C-64/18 (Maksimovic), stellt der Verfassungsgerichtshof fest, die Anwendung eines Gesetzes (Strafbestimmung), welches offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Norm des Unionsrechts widerspricht, verletzt den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art. 1 des 1. ZP EMRK (E 2893-2896/2019, vom 27. November 2019).
Auch wenn die Anwendung der betreffenden Strafbestimmung dem Verwaltungsgericht subjektiv nicht vorwerfbar war, war dieser Umstand vom VfGH aufzugreifen und wurden die angefochtenen Strafaussprüche behoben.
Hinsichtlich der Schuldaussprüche wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Unbeantwortet ließ der Gerichtshof daher die Frage, ob – so wie vom Verwaltungsgerichtshof entschieden – die betreffenden Strafnormen eingeschränkt anwendbar bleiben. (Siehe dazu: Nichtvorlage von Lohnaufzeichnungen bleibt strafbar)