Im Sommer 2019 wurde mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geändert. Damit wird die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) in Österreich umgesetzt. Ziel ist die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Viele relevante Änderungen zum WiEReG sind aber erst heuer in Kraft getreten.
Mit dem Register werden in Österreich erstmals die wahren wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen, Vereinen und Trusts in einem einheitlichen Register erfasst. Das Register wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt. Als gesetzliche Dienstleisterin bedient sich die Registerbehörde der Bundesanstalt Statistik Austria, die das Register auf Basis des Unternehmensregisters betreibt.
Neuerungen ab Jänner 2020:
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird allgemein öffentlich zugänglich. Das heißt nicht, dass jedermann das Register online durchsuchen kann. Aber jede Person kann – ohne Begründung und auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses – kostenpflichtig einen sogenannten öffentlichen Auszug anfordern.
Die Strafbestimmungen des WiEReG werden präzisiert und teilweise erweitert. Unverändert ist, dass Verstöße gegen das WiEReG als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Höchststrafen sind bei vorsätzlicher Tatbegehung unverändert EUR 200.000, bei grober Fahrlässigkeit EUR 100.000.
Ebenso treten erweiterte Meldepflichten in Kraft. Während der Meldung erfolgt ein Abgleich der Meldedaten mit den jeweiligen Stammzahlenregistern, sodass inländische wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger nur gemeldet werden können, wenn deren Daten auch in den entsprechenden Stammzahlenregistern (ZMR, Firmenbuch) enthalten sind.
Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne gemeldeten Wohnsitz im Inland ist ein Kopie des Reisepasses über das Unternehmensserviceportal hochzuladen.
Hier geht’s zum Register …
Siehe dazu auch: Wie Staaten den Dialog mit Bürgern suchen