Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022 (2)

Vereinheitlichung der Dienst- und Organisationsrechte

Die unterschiedlichen Dienst- und Organisationsrechte der 11 Verwaltungsgerichte haben zu einem unübersichtlichen Wildwuchs an Normen geführt. Der Dachverband weist darauf hin, dass die für Verwaltungsgerichte geltenden Gesetze so komplex geworden sind, dass es sogar für österreichische Behörden schwierig geworden ist, einen systematischen Gesamtüberblick zu geben („Greco“- Bericht 2016).

Der Dachverband fordert aus diesem Grund eine weitere Vereinheitlichung der Dienst- und Organisationsrechte der Verwaltungsgerichte, insbesondere des Disziplinarrechts sowie der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung. Hier zeigt sich insbesondere, dass die Praxis der Bundesländer, in Disziplinarverfahren gegen Richter der Landesverwaltungsgerichte dem Disziplinaranwalt des Landes und somit einem Vertreter einer belangten Behörde die Rolle des „Anklägers“ zuzuweisen, mit der strukturellen Unabhängigkeit der Verwaltungsrichte unvereinbar ist.

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Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022 (1)

Der Dachverband fordert ein Konzept zur Einführung in die richterliche Tätigkeit, welches den Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs eines Verwaltungsrichters Rechnung trägt und unter Einbindung der richterlichen Standesvertretungen entwickelt wird.

Die Wichtigkeit spezieller Schulung von Richterinnen und Richter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wird in den Ausbildungsgrundsätzen des Europäischen Netzwerks zur justiziellen Aus- und Fortbildung (EJTN) ausdrücklich betont. Ebenso betont wird die Notwendigkeit, die justizielle Ausbildung nicht auf juristische Kenntnisvermittlung zu beschränken, sondern auch berufliche Fertigkeiten und Werte weiterzugeben.

Verbindliche Besetzungsvorschläge – Präsidentenauswahl

Für die Richterauswahl selbst fordert der Dachverband die Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge der Personalsenate (Personalausschüsse), um so dem Vorwurf politisch motivierter Richterernennungen wirksam entgegentreten zu können.

Aus denselben Überlegungen wird auch gefordert, in den Organisationsgesetzen der Verwaltungsgerichte das Auswahlverfahren für Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten den Personalsenaten (Personalausschüssen) zu übertragen. Diese Forderung entspricht der Empfehlung des Europarates (CCJE) über die Funktion der Gerichtspräsidenten (Opinion N° 19 (2016). Nach diesen Empfehlungen sollte das Auswahlverfahren für Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten nach denselben Grundsätzen gestaltet werden, wie jenes für Richterinnen und Richter. Eine Auswahl von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten (ausschließlich) aus dem Kreise der Richterschaft wäre aus Sicht des Dachverbandes auch im Hinblick auf die Gewaltenteilung wünschenswert.

Rechtsschutz für übergangene Bewerber

Dem Vorwurf politisch motivierter Richterernennungen kann nach Auffassung des Dachverbandes auch dadurch wirksam entgegen getreten werden, dass –  nach verbindlichen Besetzungsvorschlägen – nicht berücksichtigten Bewerbern ein Rechtsschutz eingeräumt wird. Die Empfehlungen des Europarates aus dem Jahr 2010, R(2010)12, sehen dazu vor, dass Auswahl- und Karriereentscheidungen richterlicher Gremien transparent und nachvollziehbar zu begründen sind; nicht berücksichtigten Bewerbern soll die Möglichkeit offen stehen, die Auswahlentscheidung oder das Auswahlverfahren einer Überprüfung zu unterziehen.

Der Dachverband fordert daher, die Auswahlverfahren transparent und nachvollziehbar zu gestalten sowie die Ergebnisse analog zu § 10 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz 1989 zu veröffentlichen. (Siehe dazu auch: Vereinheitlichung und Verrechtlichung der Auswahlverfahren notwendig)

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TV Tipp: Das getäuschte Gedächtnis-Falsche Erinnerungen vor Gericht

Nicht alles, woran wir uns erinnern, ist wahr. Manche Erinnerungen gaukeln uns Ereignisse vor, die anders oder gar nicht stattgefunden haben. Und das kann gerade vor Gericht fatale Folgen haben. Die 3sat-Dokumentation „Das getäuschte Gedächtnis“ von Klaus Neumann und Hendrik Löbbert ergründet, unter welchen Bedingungen falsche Erinnerungen entstehen. Zu Wort kommen führende Gedächtnisforscher, Neurologen und …

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Dachverband der Verwaltungsrichter legt Forderungsprogramm vor

Unter dem Titel „Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022“ haben die im Dachverband vertretenen richterlichen Standesvertretungen (DVVR) ein Forderungsprogramm ausgearbeitet, welches in den nächsten Jahren als Leitlinie für die Arbeit der Standesvertretungen dienen soll.

Das Programm baut auf die seit 2014 gewonnen Praxiserfahrungen auf, berücksichtigt die Entwicklung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und stützt sich auf moderne europäische Standards für die Verwaltungsgerichtsbarkeit („best practise“).

Empfehlungen des Nationalrates umsetzen

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Europarat: Menschenrechtspreis an Präsidenten der türkischen Richtervereinigung

Der Vaclav-Havel-Menschenrechtspreis wird vom Europarat einmal im Jahr für besondere Leistungen im Bereich der Menschenrechte vergeben.

Dieses Jahr wurde der Preis an Murat ASLAN vergeben. Dieser war bis zu seiner Verhaftung Präsident der unabhängigen richterlichen Standesvertretung (YARSAV) in der Türkei. Er befindet sich seit Oktober 2016 in Haft, da ihm – wie vielen anderen – Beihilfe zum Terrorismus vorgeworfen wird.

Die Nominierung für diesen Menschenrechtspreis erfolgte durch die Internationale Richtervereinigung und „MEDEL“, diese wurde von der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) und der Richtervereinigung „Judges4Judges“ tatkräftig unterstützt.

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Deutschland: Umstrittenes Gesetz gegen „Fake News“ in Kraft

So wie in Österreich gab es auch in Deutschland viele Beschwerden an der Löschpraxis der Sozialen Medien im Netz.

Einem Bericht von jugendschutz.net zufolge löschte zum Beispiel Facebook in den Testzeiträumen von Juli 2016 bis Februar 2017 nur 39 Prozent der gemeldeten strafbaren Inhalte, Twitter sogar nur ein Prozent. Das soll sich mit einem neuen Gesetz,  das seit 1. Oktober in Kraft ist,  ändern.

Das sogenannte Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter, bestimmte strafbare Inhalte innerhalb von sieben Tagen zu löschen oder zu sperren, sobald ein Nutzer das Netzwerk mit einer Beschwerde auf den Inhalt hingewiesen hat. Bei „offensichtlich“ strafbaren Inhalten hat der Plattformbetreiber sogar nur 24 Stunden Zeit, um den Inhalt zu entfernen.

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VwGH Judikatur: Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, Beurteilung nach Richtlinie 96/71

In seinem Erkenntnis vom 22.8.2017, Ra 2017/11/0068,  hat der Verwaltungsgerichtshof den Prüfungsanspruch zur Abgrenzung der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vom Werkvertrag erheblich erweitert.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bisher in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass bei Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale dem wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des § 3 Abs. 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinn des § 3 Abs. 2 AÜG  an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinn des § 3 Abs. 3 AÜG jedenfalls vorliegt. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 AÜG bedürfe es nur dann, wenn durch den Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt sei.

Die Rechtsfrage, ob es sich eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung handelt, ist allerdings nicht ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beantworten.

Vielmehr sind die Kriterien, die für die Arbeitskräfteüberlassung iSd Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71 entscheidend sind, insofern auch maßgebend für die Beurteilung, ob (grenzüberschreitende) Arbeitskräfteüberlassung iSd §§ 3 und 4 AÜG vorliegt, als nur bei Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben eine uneingeschränkte Anwendung des AÜG in Betracht kommt.

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Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Ukraine: Der zähe Kampf gegen Korruption

Die neue gegründete ukrainische Verwaltungsrichter-Vereinigung hatte bereits vor einem Jahr eine Einladung zu einem Besuch ausgesprochen. Letzte Woche fand der dreitätige Studienaufenthalt von knapp 30 österreichischen Verwaltungsrichterinnen und Richtern in Kiew statt.

Zu einem durchaus heiklen Zeitpunkt. Denn die Justizreformen, die im Zuge der Annäherung der Ukraine an Europa von der EU gefordert wurden, sollen sobald wie möglich abgeschlossen werden.

Erklärtes Ziel ist die Bekämpfung der Korruption, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu erhöhen. Gleichzeitig sollen neue Verfahrensgesetze eine effizientere und raschere Führung von Verfahren ermöglichen. Beide Reformvorhaben waren Gegenstand der gemeinsamen Veranstaltungen, deren Durchführung von der österreichischen Botschafterin und der OSZE tatkräftig unterstützt wurden. In Fachvorträgen – von österreichischer Seite durch Senatspräsident des VwGH Martin Köhler – und eingehenden Diskussionen bestand die Möglichkeit zu einem fachlichen Austausch.

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Recht auf Asyl auch für „Klimaflüchtlinge“?

Zum ersten Mal hat Neuseeland im Jahr 2014 ein Ehepaar und seine zwei Kinder aus dem Pazifik-Inselstaat Tuvalu (zwischen Hawaii und Australien gelegen) als Klimaflüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt.

Vor wenigen Tagen hat nach einem Bericht der Tageszeitung „Kurier“ das Bundesverwaltungsgericht in Wien einem somalischen Flüchtling, dessen Ansuchen um Asyl abgelehnt worden war, aus Klimagründen subsidiären Schutz für ein Jahr gewährt. In dem Urteilsspruch wird laut Kurier explizit darauf hingewiesen, dass sich aufgrund von Dürre „in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt hat“ … “ Das Risiko einer Hungersnot bestehe weiterhin. 6,2 Millionen Menschen seien akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, drei Millionen bräuchten lebenserhaltende Unterstützung.

Europarat: Eigene Schutzbestimmungen erforderlich

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Beschleunigung von Umweltverfahren: Österreich ist säumig

© Fraport

Seit dem Jahr 1985 gibt es in der Europäischen Union eine Richtlinie über die Umweltverträglichkeitprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG, UVP-RL), die erste Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Österreich durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 1993.

Die Änderungs-Richtlinie der EU vom 16.4.2014 (2014/52/EU) schafft im UVP-Verfahren neue Prüfbereiche wie Flächenverbrauch, Klimawandel und Ktastrophenrisiken (siehe dazu auch: VfGH interpretiert Klimaschutz entschlossen weg).

Sie normiert eine Koordinierung bzw. gemeinsame Abwicklung von UVP und anderen Umweltprüfungen und die leicht zugängliche, elektronische Bereitstellung der Unterlagen für die Öffentlichkeit. Ziel der Richtlinie ist die Beschleunigung von Umweltverfahren.

Diese Richtlinie wäre von Österreich bis 16.5.2017 umzusetzen gewesen.

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