Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022 (2)

Vereinheitlichung der Dienst- und Organisationsrechte

Die unterschiedlichen Dienst- und Organisationsrechte der 11 Verwaltungsgerichte haben zu einem unübersichtlichen Wildwuchs an Normen geführt. Der Dachverband weist darauf hin, dass die für Verwaltungsgerichte geltenden Gesetze so komplex geworden sind, dass es sogar für österreichische Behörden schwierig geworden ist, einen systematischen Gesamtüberblick zu geben („Greco“- Bericht 2016).

Der Dachverband fordert aus diesem Grund eine weitere Vereinheitlichung der Dienst- und Organisationsrechte der Verwaltungsgerichte, insbesondere des Disziplinarrechts sowie der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung. Hier zeigt sich insbesondere, dass die Praxis der Bundesländer, in Disziplinarverfahren gegen Richter der Landesverwaltungsgerichte dem Disziplinaranwalt des Landes und somit einem Vertreter einer belangten Behörde die Rolle des „Anklägers“ zuzuweisen, mit der strukturellen Unabhängigkeit der Verwaltungsrichte unvereinbar ist.

Als erster Schritt zur Harmonisierung der unterschiedlichen richterlichen Dienstrechte wird eine Konzentration der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften beim Bundesverwaltungsgericht als „Richterdienstgericht“ gefordert.

Die großen Gehaltsunterschiede zwischen den einzelnen Verwaltungsgerichten machen nach Auffassung des Dachverbandes auch eine Harmonisierung der Bezüge und Gehaltskurven aller Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte in einer Höhe erforderlich, die ihrer verfassungsgesetzlich vorgegebenen Stellung im Rechtsschutzgefüge geschuldet ist. Hier wird gefordert, die Bezüge zumindest nach den Gehaltsansätzen des § 16 Abs. 2 Finanzprokuraturgesetz zu bemessen.

 

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