Das LVwG Oberösterreich hatte Zweifel gehegt, ob die Leistungsdeckelung für Haushaltgemeinschaften im oberösterreichischen Gesetz sachlich gerechtfertigt und damit verfassungskonform ist.
Für einiges Rumoren sorgt laut einem Bericht der „Kleinen Zeitung“ die Beförderung eines Richters am Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Durch eine Anfrage an den Steirischen Landtag war hervorgekommen, dass ein Richter des Gerichtes – ohne dienstrechtliche Grundlage – zum Hofrat ernannt worden war.
Ernennung als „Belohnung“
Diese Ernennung erfolgte laut dem zuständigen Landesrat Christopher Drexler „ad personam“ auf Grund der Leistungen des betroffenen Bediensteten. Diese „hervorragenden Leistungen“ seien aber nicht am Landesverwaltungsgericht, sondern im vorangegangenen Aufgabengebiet im Landesdienst erbracht worden.
Irmgard Griss (Archivbild) – (c) Die Presse (Clemens Fabry)
„Die Reaktion von Landesrat Doskozil zeigt die mangelnde Sensibilität für dieses Thema in der Politik.“
Die frühere Präsidentin des OGH und nunmehrige Justizsprecherin der NEOS, Irmgard Griss, übt in einer Presseaussendung scharfe Kritik an den Aussagen des burgenländischen SPÖ-Landesrates Hans Peter Doskozil bezüglich der umstrittenen Kür der Nachfolge des Landesverwaltungsgerichts-Präsidenten: „Die Reaktion von Landesrat Doskozil zeigt die mangelnde Sensibilität für dieses Thema in der Politik.
Ohne unabhängige Gerichte gibt es keinen funktionierenden Rechtsstaat. Jede Form parteipolitischer Einflussnahme ist strikt abzulehnen. Richterinnen und Richter sind verpflichtet, jeden derartigen Versuch öffentlich zu machen und sich dagegen zu verwahren“, nimmt sie den amtierenden Präsidenten sowie die Richters des Landesverwaltungsgerichts gegen die öffentliche Kritik des Landesrates Doskozil.
Landesrat Hans Peter Doskozil, der designierte neue Landeshauptmann für das Burgenland, hat am Donnerstag im Landtag die Kritik am Ausschreibungsverfahren für den Präsidentenposten am LVwG Burgenland zurückgewiesen. (Siehe dazu: Österreich darf nicht Polen werden)
Die Ausschreibung für den Präsidentenposten am Landesverwaltungsgericht (LVwG) sei korrekt verlaufen, eine Kandidatin zu beleidigen, sei „eine Frechheit“, so Doskozil. Das Vorziehen der Ausschreibung, bevor der Präsidentenposten überhaupt vakant wurde, sei durchaus vertretbar.
„Die Ausschreibung findet ausschließlich aufgrund der Gesetze statt“, betonte Doskozil. Die Kommission sei entsprechend zusammengesetzt, mit dem Präsidenten des Landesgerichts Burgenland an der Spitze. Kritiker hatten argumentiert, die Ausschreibung wäre auf die Büroleiterin von Landeshauptmann Hans Niessl, Christina Krumböck, zugeschnitten. Er verstehe nicht, „dass man eine Kandidatin wirklich auch persönlich diffamiert, dass man sie persönlich beleidigt. Ich glaube, das ist eine Frechheit, das ist nicht in Ordnung.“ (Siehe dazu: Dachverband der Verwaltungsrichter fordert Neuausschreibung)
Der Autoverkehr in Österreich nimmt immer weiter zu. In den vergangenen 30 Jahren hat er sich laut einer aktuellen Analyse des Verkehrsclubs Österreich verdoppelt. Um die Pariser Klimaziele zu erreichen, müssten die klimaschädlichen Emissionen aber bis 2030 um ein Drittel reduziert werden.
In Deutschland treten immer mehr Diesel-Fahrverbote in Kraft, um die Luft an vielbefahrenen Strecken zu verbessern. In Österreich gibt es solche Verbote in dieser Form nicht.
Mit der Frage, was hierzulande geschehen muss, wenn zu viele Schadstoffe in der Luft sind und welche neuen Rechtsschutzmöglichkeiten die aktuelle Novelle zum Immissionsschutzgesetz – Luft (BGBl. I Nr. 73/2018, in Kraft seit 23.11.2018) bringt, beschäftigt sich ein Beitrag auf Ö1.
Bereits im Sommer dieses Jahres hatte der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) in einem offenen Brief an die Mitglieder der burgenländischen Landesregierung appelliert, das Ausschreibungsverfahren für die Besetzung des Präsidentenposten am LVwG Burgenland zu wiederholen. Nur so könne gewährleisten werden, dass der am besten geeignetste Bewerber/die am besten geeignetste Bewerberin ausgewählt wird.
Auch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Brigitte Bierlein, kritisiert mit ungewöhnlichen scharfen Worten, die Vorgangsweise, wie der scheidende burgenländische Landeshauptmann Niessl eine neue Gerichtspräsidentin einsetzen will. Sie finde „politische Besetzungen ganz schrecklich“, so Bierlein wörtlich.
Wie Burgenlands Landeshauptmann Hans Niessl schon jetzt für die Jahre ab 2020 eine Vertraute als Gerichtspräsidentin einsetzen will, zeugt von einem arg unterentwickeltem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit.
(von Benedikt Kommenda)
Groß war und ist die Empörung darüber, wie die polnische Regierung nach der Justiz greift und deren Unabhängigkeit aushöhlt. Dass eine Regierung Richter nach politischer Opportunität ab- oder einsetzt, das geht gar nicht im entwickelten Rechtsstaat, der ein gutes EU-Mitglied sein will. Und doch passiert genau das schon wieder, aber diesmal nicht in Polen, sondern im Burgenland.
Betroffen ist damit nicht ein Höchstgericht, sondern eines der neun Landesverwaltungsgerichte, die Anfang 2014 als Teile der neuen Verwaltungsgerichtbarkeit erster Instanz eingerichtet worden sind. Ein kleines Gericht, mit Präsident, Vizepräsident und nur acht weiteren Richterinnen und Richtern. Aber doch groß genug, dass der noch amtierende Landeshauptmann Hans Niessl (SPÖ) ein Auge darauf geworfen hat. Weil er seine Büroleiterin zur nächsten Gerichtspräsidentin machen möchte.
Erst vor wenigen Tagen wurde beim Verwaltungsgericht Berlin Klage eingereicht, um die deutsche Bundesregierung zur Einhaltung des Klimaschutzziels für das Jahr 2020 zu zwingen. (Siehe dazu: „Klimaklagen“ erreichen deutsche Verwaltungsgerichte)
Jetzt verklagen Umweltschützer die deutschen Bundesregierung auch beim Bundesverfassungsgericht wegen „völlig unzureichender Klimapolitik“. Sie sehen ihren Besitz und ihr Leben in Gefahr.
Klimaschutz wird zum Menschenrechtsproblem
Ermutigt von einem Gerichtsentscheid in den Niederlanden, durch den der Staat zu mehr Klimaschutz verpflichtet wurde, hat letzte Woche ein Bündnis aus Umweltschutzorganisation und mehreren privaten Einzelklägerinnen die Klage eingereicht. Sie sehen die Grundrechte auf Leben, Gesundheit und Eigentum durch die Klimapolitik der Bundesregierung gefährdet.
Der VwGH hatte im Rahmen einer ordentlichen Revision die Rechtsfrage zu entscheiden, ob im Falle einer (bereits erfolgten) rechtskräftigen Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG überdies – bei Nichtübermittlung der Lohnunterlagen trotz Aufforderung gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG – eine Bestrafung wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn die von der Behörde angeforderten Lohnunterlagen gar nicht existieren.
Der VwGH verwies auf sein Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0233. In diesem sprach er aus, dass die in § 7f Abs. 1 AVRAG zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde auch nach der Verwirklichung des Tatbildes des § 7d Abs. 1 AVRAG bestehen bleibt. Nach dem zitierten Erkenntnis setzt daher ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten, wenn er durch Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt.
Rund um die Prüfverfahren gegen angebliche österreichisch-türkische Doppelstaatsbürger wird immer mehr Kritik am Vorgehen der Behörden und Gerichte laut. „Da stellt es einem die Haare auf“, wird Verfassungsrechtler Funk zu den Prüfverfahren im „Standard“ zitiert.
Auch im Rechtspanorama der „Presse“ wird diese Woche in einem Gastbeitrag der Frage nachgegangen, ob die behördliche Kontrolle türkischstämmiger Staatsbürger aufgrund einer undatierten Liste unbekannten Ursprungs mit rechtsstaatlichen Standards vereinbar ist.
Kernpunkt der Kritik ist die Frage, welchen „Beweiswert“ der von der FPÖ vorgelegte Datensatz hat. Das Bundeskriminalamt, das mit einer forensischen Prüfung beauftragt worden war, kam im Juni 2017 zum Schluss, dass „nicht festgestellt werden“ könne, „wie alt die Daten sind, in welcher Abfolge und wo diese entstanden sind“, da der Originaldatenträger für eine forensisch korrekte Untersuchung nicht zur Verfügung gestanden war.
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