Das Verwaltungsgericht Wien hatte ein Straferkenntnis bestätigt, mit welchen der Beschwerdeführer bestraft worden war, weil dieser in Wien ein Ferienapartment über Buchungsplattformen zur Vermietung angeboten hatte, ohne über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.
Im Angebot werde das Viertel, in dem die Wohnung liege, als tolle Wahl für Reisende, die sich für einen guten öffentlichen Nahverkehr, Sehenswürdigkeiten, Sightseeing und Kultur interessieren würden, beschrieben. Das Angebot habe die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien W-LAN Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung, nicht jedoch den Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung, die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen oder Getränken umfasst.
Die Wohnung sei zumeist für ein bis zwei Nächte, in einem Ausnahmefall für eine Woche gebucht worden. Aufgrund der Möglichkeit einer Buchung der Wohnung über die genannten Internetseiten liege eine unzulässige Gewerbeausübung vor.
Einzelfallprüfung erforderlich
Der Gerichtshof verwies im Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Ra 2018/04/0144, auf seine bisherige Judikatur, nach der die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist.
Für das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen kommt es demnach nicht allein auf die gleichzeitige Erbringung von mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum üblicherweise im Zusammenhang stehender Dienstleistungen an, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch auf die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit, insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung der Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung durch den Revisionswerber als Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der hier wesentlichen konkreten Umstände keinen Bedenken. Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat.
Siehe dazu auch:
Für Wohnungsvermietung über Airbnb ist Gewerbeberechtigung erforderlich …