Gewerberecht: Für Wohnungsvermietung über Airbnb ist Gewerbeberechtigung erforderlich

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat entschieden, dass für die Vermietung von Ferienwohnungen über die Buchungsplattform Airbnb eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.

Der Vermieter hatte zuvor einen entsprechenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz angefochten, die aufgrund des Fehlens der Berechtigung eine Geldstrafe über ihn verhängt hatte. Das LVwG hat die Höhe der Geldstrafe zwar herabgesetzt, die Beschwerde im Übrigen jedoch abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die kurzfristige Vermietung mehrerer Wohnungen zu touristischen Zwecken über Internetplattformen wie Airbnb eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei.

Unterschied zu Privatzimmervermietern

Grundsätzlich unterliegt die Vermietung von Wohnraum nicht der Gewebeordnung. Bei Airbnb wird die Wohnung aber im Unterschied zu einem klassischen Mietverhältnis nur jeweils für eine kurze Zeit zu in der Regel touristischen Zwecken vermietet, was einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand für den Vermieter nach sich zieht. Statt einer getrennten Verrechnung von Miet-, Betriebs- und Energiekosten wird ein Pauschalpreis bezahlt, die Wohnung wird mitsamt dem Inventar vermietet. Auch werden regelmäßig Serviceleistungen, wie zumindest eine Endreinigung der Wohnung erbracht.

Sowohl der Vermieter als auch der Mieter unterwerfen sich durch die Registrierung auf der Vermittlungsplattform Airbnb deren Nutzungs-, Stornierungs- und Rücktrittsbedingungen. Die Vertragsbeziehungen weichen daher insbesondere in Ansehung der Kündigung und Kündigungsfristen vom klassischen Mietvertrag ab und gleichen den Vertragsbedingungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb geschlossen werden.

Insgesamt ist daher für die Vermietung mehrerer Ferienwohnungen über Internetplattformen wie Airbnb nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Da es zu dieser Frage noch keine explizite Judikatur der Höchstgerichte gibt, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Hier geht’s zum Volltext der Entscheidung …

 

 

 

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