Geht es nach der Politik, sollen Asylwerber weitgehend vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. Immer öfter hebeln Gerichte diese Restriktionen aus.
Unter die ganze Diskussion rund um Asylwerber in der Lehre müsse endlich ein Schlussstrich gezogen werden. Mit Worten wie diesen leitete ÖVP-Generalsekretär Karl Nehammer Mitte Dezember im Nationalrat seine Rede zu diesem Thema ein. Eine Gruppe von 700 betroffenen Asylwerbern, so wurde damals beschlossen, darf ihre Lehre in Österreich fertig machen. Das begrüßte der zwischenzeitlich zum Innenminister aufgestiegene Nehammer, fügte aber hinzu, dass es ein Fehler war, die Lehre für Asylwerber überhaupt zu öffnen. Die alte Koalition aus ÖVP und FPÖ habe diesen Fehler behoben: „Heute ist es für einen Asylwerber nicht mehr möglich, eine Lehre zu beginnen, und das ist gut so“, stellte Nehammer klar.
Dieser letzte Satz stimmt so allerdings nicht. Im Jänner 2020 ergingen zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Wien, mittels deren zwei Asylwerbern der Zugang zur Lehre gewährt wurde. In einem Fall ging es um einen Afghanen, der eine Lehre als Elektroinstallateur in einem Betrieb in Oberwart beginnen wollte. Nachdem das regionale AMS die Arbeitsbewilligung abgelehnt hatte, erhob der Betrieb Beschwerde und bekam nun recht.
Nach dem Europäischen Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof hat sich auch der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Lohn-und Sozialdumpinggesetzes (LSD-BG) befasst.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erstmals dazu geäußert, ob nationale Gerichte befugt oder sogar verpflichtet sind, gegen die Verantwortlichen nationaler Behörden eine Zwangshaft zu verhängen, wenn sich diese beharrlich weigern, gerichtlich auferlegte – und auf Unionsrecht fußende – Verpflichtungen zu erfüllen (Rechtssache C-752/18, Deutsche Umwelthilfe / Freistaat Bayern).
Wie vom Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) und dem Verein der Richter/innen des
Im Revisionsfall hatte der Landeshauptmann von Salzburg den Antrag eines Bewohners der Stadt Salzburg zurückgewiesen, der beantragt hatte, zur Überprüfung der Luftqualität in der Stadt Salzburg richtlinienkonforme Probenahmestellen einzurichten, damit die europaweite Vergleichbarkeit von Luftschadstoffbelastungen nicht unterlaufen bzw. Grenzwerte nicht ihres Sinns beraubt werden.
Die elf Verwaltungsgerichte (zwei Verwaltungsgerichte des Bundes sowie neun Verwaltungsgerichte der Länder) haben mit rund 770 Richterinnen und Richtern in den Jahren 2014 bis Mitte 2019 421.993 Rechtssachen entschieden.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte nun erstmals über eine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)-Beschwerde gegen ein Verwaltungsgericht gemäß Art.130 Abs. 2a B-VG zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung sehr eng zu sehen ist (VGW-102/013/3668/2019).