Asylwerber erkämpfen sich vor Gericht Zugang zum Jobmarkt

Geht es nach der Politik, sollen Asylwerber weitgehend vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. Immer öfter hebeln Gerichte diese Restriktionen aus.

Unter die ganze Diskussion rund um Asylwerber in der Lehre müsse endlich ein Schlussstrich gezogen werden. Mit Worten wie diesen leitete ÖVP-Generalsekretär Karl Nehammer Mitte Dezember im Nationalrat seine Rede zu diesem Thema ein. Eine Gruppe von 700 betroffenen Asylwerbern, so wurde damals beschlossen, darf ihre Lehre in Österreich fertig machen. Das begrüßte der zwischenzeitlich zum Innenminister aufgestiegene Nehammer, fügte aber hinzu, dass es ein Fehler war, die Lehre für Asylwerber überhaupt zu öffnen. Die alte Koalition aus ÖVP und FPÖ habe diesen Fehler behoben: „Heute ist es für einen Asylwerber nicht mehr möglich, eine Lehre zu beginnen, und das ist gut so“, stellte Nehammer klar.

Dieser letzte Satz stimmt so allerdings nicht. Im Jänner 2020 ergingen zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Wien, mittels deren zwei Asylwerbern der Zugang zur Lehre gewährt wurde. In einem Fall ging es um einen Afghanen, der eine Lehre als Elektroinstallateur in einem Betrieb in Oberwart beginnen wollte. Nachdem das regionale AMS die Arbeitsbewilligung abgelehnt hatte, erhob der Betrieb Beschwerde und bekam nun recht.

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VfGH Judikatur / Lohndumping-Gesetz: Strafaussprüche aufgehoben, Anwendbarkeit ungelöst

Nach dem Europäischen Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof hat sich auch der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Lohn-und Sozialdumpinggesetzes (LSD-BG) befasst.

Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Rs. C-64/18 (Maksimovic), stellt der Verfassungsgerichtshof fest, die Anwendung eines Gesetzes (Strafbestimmung), welches offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Norm des Unionsrechts widerspricht, verletzt den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nach Art. 1 des 1. ZP EMRK (E 2893-2896/2019, vom 27. November 2019).

Auch wenn die Anwendung der betreffenden Strafbestimmung dem Verwaltungsgericht subjektiv nicht vorwerfbar war, war dieser Umstand vom VfGH aufzugreifen und wurden die angefochtenen Strafaussprüche behoben.

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Judikatur VfGH / Verfahrensrecht: Gewährung oder Ausschluss der Akteneinsicht im Zusammenhang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

Hat die Behörde in einem Mehrparteienverfahren mitbeteiligten Parteien die Akteneinsicht zu Unrecht gewährt oder verweigert, so ist dagegen (Verfahrensanordnung) eine gesonderte Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht möglich.

Eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 17 Abs. 3 AVG) kann nur im Wege einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gegen die das Verfahren abschließende Sachentscheidung geltend gemacht werden.

Im Fall eines darauf gerichteten Feststellungsantrages hat das Verwaltungsgericht darüber gesondert zu entscheiden (VfGH vom 10.10.2019, E 1025/2018).

Subjektives Recht einer Verfahrenspartei auf Akteneinsicht

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EuGH: Nationale Gerichte müssen Zulässigkeit einer Zwangshaft gegen Politiker prüfen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erstmals dazu geäußert, ob nationale Gerichte befugt oder sogar verpflichtet sind, gegen die Verantwortlichen nationaler Behörden eine Zwangshaft zu verhängen, wenn sich diese beharrlich weigern, gerichtlich auferlegte – und auf Unionsrecht fußende – Verpflichtungen zu erfüllen (Rechtssache C-752/18, Deutsche Umwelthilfe / Freistaat Bayern).

Fahrverbote nicht umgesetzt

Anlassfall war ein Rechtsstreit in Deutschland, bei dem sich Mitglieder von Landesregierungen in Bayern und Baden-Württemberg geweigert hatten, von Verwaltungsgerichten verfügte Fahrverbote für Dieselfahrzeuge umzusetzen. Zur Durchsetzung der Fahrverbote hatten Gerichte mehrfach Zwangsgelder verhängt, allerdings ohne Erfolg. Daher hatte die „Deutsche Umwelthilfe“ beim Verwaltungsgericht München beantragt, den bayerischen Umweltminister oder den Ministerpräsidenten in Zwangshaft zu nehmen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser sollte klären sollte, ob ein deutsches Gericht berechtigt ist, eine solche Zwangshaft zu vollstrecken.

EuGH legt Prüfungsmaßstab fest

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Ungarn: Disziplinarverfahren gegen Richter wegen Einholung einer Vorabentscheidung

Nach Berichten des ungarischen Helsinki-Komitees hat der amtierende Präsident des Fővárosi Törvényszék (Regionalgericht der Hauptstadt Budapest) ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter eingeleitet, welcher sich mit einem Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH gewendet hatte. Er habe damit die „Würde der Justiz“ verletzt.

Der Strafrichter am zentralen Bezirksgericht von Pest (PKKB) und Mitglied des nationalen Justizrats, Csaba Vasvári, hatte dem EuGH am 11. Juli 2019 u.a. zwei Fragenkomplexe zur Unabhängigkeit der ungarischen Justiz vorlegt: Eine Frage betraf die Ernennung von Gerichtspräsidenten, welche über weitreichende Befugnisse gegenüber den Richtern an ihren Gerichten verfügen, die zweite Frage betraf die Richtergehälter, deren Höhe die richterliche Unabhängigkeit gewährleisten soll. Der Richter wollte wissen, ob diese Regelungen im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 EUV stehen.

Abschreckende Wirkung von Disziplinarverfahren

Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens macht geltend, Richter Vasvári habe, indem er irrelevante und unbegründete Fragen stellte, gegen das Gesetz über den Status und die Vergütung von Richtern verstoßen, wonach Richter verpflichtet sind, sich mit Würde zu verhalten und nichts zu tun, was die „Würde der Justiz“ beeinträchtigen kann.

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EuGH: Direkte oder indirekte Einflüsse der Legislative oder Exekutive sind mit der Unabhängigkeit eines Gerichts unvereinbar

Gegenstand des Urteils des EuGH vom 19.11.2019, Rechtssache C-585/18 u.a., war die Frage nach der Unabhängigkeit der neu geschaffenen Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Polen. Der EuGH nahm das Verfahren zum Anlass für allgemeine Ausführungen über die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Gerichten.

Fehlender Anschein der Unabhängigkeit untergräbt Vertrauen in die Justiz

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass ein unabhängiges und unparteiisches Gericht iSd Art. 47 GRC dann nicht besteht, wenn die objektiven Voraussetzungen, unter denen eine Einrichtung geschaffen wurde, und die Merkmale dieser Einrichtung sowie die Art und Weise, in der ihre Mitglieder ernannt wurden, bei den Parteien berechtigte Zweifel hervorrufen im Hinblick auf die Undurchlässigkeit dieses Gremiums gegenüber äußeren Faktoren, insbesondere direkten oder indirekten Einflüssen der Legislative oder Exekutive, und im Hinblick auf die Neutralität gegenüber Einflüssen von außen, und dies geeignet ist, das Vertrauen zu untergraben, das der Justiz in einer demokratischen Gesellschaft zukommen muss.

Effektive gerichtliche Kontrolle von Besetzungsvorschlägen und Richternennungen

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Bundesverwaltungsgericht: Wahrnehmungsbericht des Justizministers bestätigt Forderungen des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

 Wie vom Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) und dem Verein der Richter/innen des Bundesverwaltungsgerichtes bereits gefordert, empfiehlt auch der Wahrnehmungsbericht des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, einen Stopp der „Planstellenrückführung“ am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und mehr zusätzliche Planstellen.

Nicht ausreichende Planstellen bedeuteten lange Asylverfahren. Die damit verbundenen Grundversorgungskosten würden als erhebliche Mehrbelastung die Kosten der dargestellten Maßnahmen um ein Vielfaches übersteigen. Der Bericht stützt seine Empfehlungen auf eine umfassende Analyse der Belastungssituation des Gerichtes. Hier auszugsweise das Kapitel über das BVwG:

a) Befund

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Umweltrecht (1): Recht auf saubere Luft wird ausgeweitet

Im Revisionsfall hatte der Landeshauptmann von Salzburg den Antrag eines Bewohners der Stadt Salzburg zurückgewiesen, der beantragt hatte, zur Überprüfung der Luftqualität in der Stadt Salzburg richtlinienkonforme Probenahmestellen einzurichten, damit die europaweite Vergleichbarkeit von Luftschadstoffbelastungen nicht unterlaufen bzw. Grenzwerte nicht ihres Sinns beraubt werden.

Weiters beantragte er, den für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der Richtlinie und in der IG-Luft geregelten Grenzwerte im Wohnsitzbereich des Antragsteller enthält. Auch dieser Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigte die behördliche Entscheidung mit der Begründung, dass dem Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine derartige Antragstellung zukomme. Zur Zurückweisung des Antrags auf Änderung des für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplans stellte das LVwG fest, dem Antragsteller fehle es im Hinblick auf seinen Hauptwohnsitz an der persönlichen Betroffenheit.

Subjektiv-öffentliches Recht auf Antragstellung für Kontrollstellen zur Überwachung der Luftqualität

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Verwaltungsgerichte: GerichtspräsidentInnen fordern Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichte

Die  elf Verwaltungsgerichte (zwei  Verwaltungsgerichte des Bundes sowie neun Verwaltungsgerichte der Länder) haben mit rund  770 Richterinnen und Richtern in den Jahren 2014 bis Mitte 2019 421.993  Rechtssachen entschieden. 

Ein  Positionspapierus der Präsidentinnen und Präsidenten dieser Gerichte befasst sich mit der Frage, wie die  Verwaltungsgerichtsbarkeit weiter verbessert werden kann.

Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte weiter stärken 

Angesichts der Sensibilität und Bedeutung der Arbeit und Aufgabenstellung der Vewaltungsgerichte erachten die GerichtspräsidentInnen Maßnahmen zu einem Ausbau  und einer weiteren Stärkung der Stellung der Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsrichterlnnen als sinnvoll und notwendig.

Insbesondere sollten die von den Personalausschüssen und Personalsenaten bzw den Vollversammlungen der  Verwaltungsgerichte zu erstattenden Dreiervorschläge für die Ernennung von  Verwaltungsrichterlnnen bindend sein.

Siehe dazu auch:

Gericht kritisiert geplante Änderungen seines Gesetzes

„Es sollte  Ernennungsvoraussetzung sein, dass die Präsidentin/der Präsident – wie es im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Standard ist – aus dem Kreis der Richterschaft kommt.“⌋

 

Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Erste DSGVO-Beschwerde gegen Verwaltungsgericht Wien

Das Verwaltungsgericht Wien hatte nun erstmals über eine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)-Beschwerde gegen ein Verwaltungsgericht gemäß Art.130 Abs. 2a B-VG zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung sehr eng zu sehen ist (VGW-102/013/3668/2019).

Datenschutzverletzung durch Beweisfoto behauptet

Mit der Verfassungsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 wurde in Art. 130 B-VG eine Beschwerdemöglichkeit gegen Verletzungen der DSGVO durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingefügt. Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein.

Die Beschwerdeführerin war vom Verwaltungsgericht Wien wegen des Abstellens eines Fahrzeuges im Bereich der Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ bestraft worden. Das Gericht stützte sich dabei auf ein im Akt einliegendes Foto, welches das Fahrzeug im Halteverbot zeigt.

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