
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, V362/2023, entschieden, dass nicht jeder beliebige Studienabschluss ausreicht, um ein Gastgewerbe zu führen. Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor durch die Bestimmung in der Gastgewerbe-Verordnung betreffend die Qualifikation zur Führung eines Gastgewerbes alleine durch einen Studienabschluss.