
Im Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, G 3504/2023-14, bestätigt der Verfassungsgerichtshof seine im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken und hebt die Einschränkung der Verfahrenshilfe auf Fälle des Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC auf. Es verstößt gegen die in Art. 130 B-VG zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Garantie effektiven Zuganges zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz, die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter allen Umständen auszuschließen, wenn es sich nicht um den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC handelt. Die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31. März 2026 in Kraft.