
Im Zuge der Behandlung anhängiger Beschwerdeverfahren sind beim LVwG OÖ Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die Bestimmung des § 43a Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dürfen vom VwGVG abweichende Regelungen – wie die gegenständliche – nur getroffen werden, wenn sie „unerlässlich“ sind und dabei nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen.