Salzburger Klimakleber beim VfGH erfolgreich

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung E3792/2023 vom 26.06.2024 die Einstufung aller vier Teilnehmer der Klebeaktion als „Veranstalter“, die für nicht angemeldete Versammlungen bestraft wurden, als unzulässig angesehen. Das Landesverwaltungsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, hat, indem es aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters im Zweifel allen Teilnehmern eine gemeinsame Verantwortung für die Veranstaltereigenschaft zukommen lies, den Gleichheitssatz verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof teilt zunächst die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass auf Basis der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die in Rede stehende Protestaktion von Klimaaktivisten in der Salzburger Innenstadt (ua Blockade der Staatsbrücke durch Halten eines über die Brücke gespannten Banners mit Aufschriften zum Thema Klimakrise und Ankleben an der Fahrbahn) als nicht angemeldete Versammlung zu qualifizieren ist.

Weiters ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, dass es sich bei der gegenständlichen Protestaktion um eine in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallende Zusammenkunft handelt, selbst wenn bloß vier Personen aktiv an der Kundgebung beteiligt waren.

Er hält aber in weiterer Folge fest, dass aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters keinesfalls zwingend und quasi automatisch die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass im Zweifel stets alle Versammlungsteilnehmer zu Veranstaltern werden. Die rechtliche Beurteilung hätte vielmehr im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Teilnehmer der Versammlung ausfallen müssen. Würden alle Teilnehmer an einer Versammlung stets auch die Verantwortung des Veranstalters tragen, wäre nicht auszuschließen, dass dies letztlich das Recht, sich zu versammeln, in verfassungswidriger Weise schmälern könnte.

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