
Auf gerichtliche Anordnung muss Facebook „Hasspostings“ nicht nur für Nutzer in der EU unzugänglich machen oder löschen, sondern weltweit.
So der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einer aktuellen Entscheidung (C-18/18).
Auch wortgleiche Äußerungen betroffen
Onlinedienste wie Facebook können gezwungen werden, bei für rechtswidrig erklärten Kommentaren weitere wortgleiche Äußerungen zu suchen und diese ebenfalls zu sperren oder zu löschen. Unter Umständen gilt dies sogar für Informationen sinngleichen Inhalts. Nach Auffassung des Gerichtshofs steht das EU-Recht entsprechenden Entscheidungen nationaler Gerichte nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des relevanten internationalen Rechts könne sogar eine weltweite Löschung der Beiträge veranlasst werden.
Damit geht der EuGH über die Position des Generalanwalts hinaus, der sich ursprünglich dagegen ausgesprochen hatte, Facebook eine Pflicht aufzuerlegen, auch sinngleiche Kommentare dritter Nutzer zu löschen, hieß es in seinem Schlussplädoyer. Dies könne schon wegen der Kosten von Facebook nicht verlangt werden. Außerdem sei die Meinungs- und Informationsfreiheit in Gefahr, wenn Facebook zur Löschung solcher Drittkommentare verpflichtet würde.
Kein Verstoß gegen EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Seit Einführung von mobilen Lasergeräten zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr wird in Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten immer wieder bemängelt, dass eine nachträgliche Überprüfung der Messerergebnisse technisch nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof in Österreich hat dieses Vorbringen bis dato nicht aufgegriffen.
Ein Rapid-Fan hatte im April 2017 im Allianz Stadion ein Transparent mit dem polizeikritischen Aufdruck „A.C.A.B.“ (All Cops Are Bastards) geschwenkt. Die dafür wegen Anstandsverletzung verhängte Geldstrafe war vom Verwaltungsgericht Wien bestätigt worden. Die Bestrafung des Fußballfans erfolgte zu Unrecht, wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden hat.
Im Zuge eines gegen einen Richter des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) geführten Disziplinarverfahrens entstanden beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Bedenken gegen die Übertragung der Zuständigkeit für dieses Verfahren auf das BVwG. Die Zuständigkeitsübertragung war durch den Wiener Landesgesetzgeber erfolgt, weil die Regelung über den Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien als verfassungswidrig aufgehoben worden war (
Verfahrensfehler bei der Ernennung von Richtern verletzen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 12. März 2019 (Az. 26374/118) zur Besetzung eines isländischen Berufungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte ein Straferkenntnis bestätigt, mit welchen der Beschwerdeführer bestraft worden war, weil dieser in Wien ein Ferienapartment über Buchungsplattformen zur Vermietung angeboten hatte, ohne über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat entschieden, dass für die Vermietung von Ferienwohnungen über die Buchungsplattform Airbnb eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.
Die umstrittenen Studien über das Krebsrisiko des Unkrautvernichters „Glyphosat“ müssen nach einem Urteil des EU-Gerichts öffentlich gemacht werden.