EuGH:  Facebook kann zum Löschen von „Hasspostings“ gezwungen werden

Dado Ruvic/REUTERS

Auf gerichtliche Anordnung muss Facebook „Hasspostings“ nicht nur für Nutzer in der EU unzugänglich machen oder löschen, sondern weltweit.

So der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einer aktuellen Entscheidung  (C-18/18).

Auch wortgleiche Äußerungen betroffen

Onlinedienste wie Facebook können gezwungen werden, bei für rechtswidrig erklärten Kommentaren weitere wortgleiche Äußerungen zu suchen und diese ebenfalls zu sperren oder zu löschen. Unter Umständen gilt dies sogar für Informationen sinngleichen Inhalts. Nach Auffassung des Gerichtshofs steht das EU-Recht entsprechenden Entscheidungen nationaler Gerichte nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des relevanten internationalen Rechts könne sogar eine weltweite Löschung der Beiträge veranlasst werden.

Damit geht der EuGH über die Position des Generalanwalts hinaus, der sich ursprünglich dagegen ausgesprochen hatte, Facebook eine Pflicht aufzuerlegen, auch sinngleiche Kommentare dritter Nutzer zu löschen, hieß es in seinem Schlussplädoyer. Dies könne schon wegen der Kosten von Facebook nicht verlangt werden. Außerdem sei die Meinungs- und Informationsfreiheit in Gefahr, wenn Facebook zur Löschung solcher Drittkommentare verpflichtet würde.

Kein Verstoß gegen EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

 

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist der Fall der ehemaligen österreichischen Grünenpolitikerin Eva Glawischnig-Piesczek. Sie hatte nach einer Unterlassungsverfügung auch eine Löschung wortgleicher und sinngleicher Beleidigungen gefordert. Der Oberste Gerichtshof Österreichs bat daraufhin den EuGH, zu prüfen, ob das mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vereinbar wäre.

Die Richtlinie besagt, dass sogenannte Host-Provider wie etwa Betreiber eines Onlinenetzwerks nicht für von den Nutzern veröffentlichte Informationen verantwortlich sind – bis sie auf deren Rechtswidrigkeit hingewiesen werden. Allerdings können Plattformanbieter gemäß der Richtlinie nicht generell verpflichtet werden, bei ihnen gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigem Vorgehen zu suchen.

Vom EuGH heißt es zu den sinngleichen Kommentaren nun, diese müssten ähnlich genug sein, dass sie mit Hilfe „automatisierter Techniken und Mittel zur Nachforschung“ erkannt und herausgefiltert werden können. Das Urteil aus Luxemburg könnte die Position von Opfern beleidigender Kommentare stärken.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des EuGH

Siehe dazu auch:

„The Cleaners“ – Zensur und Manipulation im Internet

 

 

 

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