„All Cops Are Bastards“: Meinungsfreiheit versus Anstandsverletzung

Ein Rapid-Fan hatte im April 2017 im Allianz Stadion ein Transparent mit dem polizeikritischen Aufdruck „A.C.A.B.“ (All Cops Are Bastards) geschwenkt. Die dafür wegen Anstandsverletzung verhängte Geldstrafe war vom Verwaltungsgericht Wien bestätigt worden. Die Bestrafung des Fußballfans erfolgte zu Unrecht, wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden hat.

Das Verwaltungsgericht hatte damit argumentiert, mit dem mehrere Quadratmeter großen, für alle im Stadion gut sichtbaren Transparent habe der Beschwerdeführer seine „nicht unerhebliche Geringschätzung“ der Polizei zur Schau gestellt. Wegen Verletzung des öffentlichen Anstands wurde über ihn nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt.

Wie der VfGH feststellte, wurde mit dieser Entscheidung das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.

Mit dem Transparent wollte der Fan „primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen“. Das Schwenken der Fahne stelle keine konkrete Beschimpfung von Polizisten dar, das Hochhalten „von derartigen Transparenten bei einem Fußballspiel durch Fans“ sei „jedenfalls in einer Gesamtsicht nicht geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung zu erfüllen.“

In dieser Form geäußerte Kritik“ sei „mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen“, befand der VfGH (E 5004/2018 vom 18. Juni 2019)

In einem früheren Fall hatte das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen eine Geldstrafe wegen Anstandsverletzung abgewiesen, weil es das Gericht als erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer seine lautstarke Äußerung „A.C.A.B.“ direkt an zwei Polizisten gerichtet hatte, welche vor einem Fastfood-Restaurant bei einer Amtshandlung tätig waren.

Das Rufen der Zahlenfolge „1312“ (die Reihenfolge der Buchstaben von A.C.A.B im Alphabet)  wurde dagegen nicht als Anstandsverletzung qualifiziert. Diese Entscheidung wurde nicht bei den Höchstgerichten bekämpft (VGW-031/027/170/2015).

Siehe dazu auch:

„Soldaten sind Mörder“: Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen, Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.1995, BVerfGE 93, 266

 

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