Verkehrsrecht: Deutsche Gerichte bezweifeln Beweiskraft von Geschwindigkeitsmessungen

Logo-der_spiegel.svgSeit Einführung von mobilen Lasergeräten zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr wird in Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten immer wieder bemängelt, dass eine nachträgliche Überprüfung der Messerergebnisse technisch nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof in Österreich hat dieses Vorbringen bis dato nicht aufgegriffen.

Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip?

In Deutschland sorgt jetzt eine Entscheidung des Landesverfassungsgericht des Saarlandes für Aussehen: Demnach sind Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die eingesetzten Messgeräte die sogenannten Rohmessdaten abspeichern und sich damit das Ergebnis überprüfen lässt. Das ist aber offenbar bei einem Großteil der eingesetzten „Blitzer“, vor allem bei modernen Lasergeräten, nicht der Fall.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten verstößt beim Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung die fehlende Prüfmöglichkeit „gegen das Rechtsstaatsprinzip“. Auch andere Gerichte habe nach Medienberichten das Ergebnis der Messung in diesen Fällen als „unverwertbar“ erklärt und die Verfahren eingestellt.

Speicherung der Messdaten ist Sache des Herstellers

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), die in Deutschland die Geräte vor Freigabe technisch prüft, schreibt keine Speicherung der Messdaten vor. „Was das Messgerät am Ende speichert“, erklärte im Verfahren vor dem saarländischen Landesverfassungsgericht ein Vertreter der PTB, „ist Sache des Herstellers.“

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