Im September 2017 hob der Verfassungsgerichtshof das Bettelverbot in der Innenstadt von Bludenz auf, da das zeitlich unbeschränkte und örtlich nicht differenzierte Verbot von der Stadtvertretung nicht ausreichend begründet war (VfGH 22.09.2017, V 58/2017 ua).
Die Bettelverordnung der Stadt Feldkirch hingegen wurde vom Verfassungsgerichtshof aktuell als rechtmäßig erachtet, da kein absolutes Verbot des stillen Bettelns erfolgte und trotz der Verbote entsprechende bettelverbotsfreie Flächen selbst in der Innenstadt verblieben (VfGH 11.12.2018, V 19/2018 ua).
Mit Erkenntnis vom 25.9.2018, G 414/2017, hat der VfGH einen gegen § 38a Abs. 6 SPG gerichteten Gesetzesprüfungsantrag abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte gegen die mit BGBl. I Nr. 152/2013 geänderte Fassung des § 38a Abs. 6 SPG verfassungsrechtliche Bedenken geäußert: Während die Sicherheitsbehörde in der Erstfassung verpflichtet worden war, durch ihre Organe verhängte Betretungsverbote binnen 48 Stunden ex nunc zu überprüfen, bezog sich diese Prüfungspflicht jetzt nur mehr auf den Zeitpunkt der Verhängung, also ex tunc.
Teile der burgenländischen Mindestsicherung sind verfassungswidrig, das hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt. Die Deckelung pro Haushalt und die Wartefrist werden aufgehoben.
Das burgenländische Mindestsicherungsgesetz wurde im März 2017 mit Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Teilen der Liste Burgenland im Landtag beschlossen. (Siehe dazu: Burgenland kürzt und deckelt).
Das LVwG Oberösterreich hatte Zweifel gehegt, ob die Leistungsdeckelung für Haushaltgemeinschaften im oberösterreichischen Gesetz sachlich gerechtfertigt und damit verfassungskonform ist.
Die türkischen „Wählerevidenzliste“ ist kein taugliches Beweismittel, da Herkunft und Authentizität dieses Datensatzes ungeklärt sind. Behörden und Gerichte trifft die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes. Das Überwälzen der Beweislast auf den Betroffenen verbietet sich aus verfassungsrechtlicher Sicht ( VfGH 11.12.2018, E 3717/2018).
Das Verwaltungsgericht Wien war im Anlassfall davon ausgegangen, dass der fragliche Datensatz den Inhalt einer türkischen „Wählerevidenzliste“ im Hinblick auf in Österreich bzw. in Wien Wahlberechtigte und damit türkische Staatsangehörige wiedergibt. Inhalt und Form einer solchen Wählerevidenzliste war für das Verwaltungsgericht, wie insbesondere die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der zuständigen Bundesminister ergaben, aber nicht feststellbar.
Der Verfassungsgerichtshof stellte dazu fest, dass damit ein Ergebnis des Verfahrens unterstellt wird, das im Verfahren gerade nicht geklärt werden konnte. Vielmehr ergibt das Verfahren unstrittig, dass der Datensatz nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zuordenbar ist. Die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes, die festgestelltermaßen dem schreibenden Zugriff von wem auch immer offen standen, schließen es von vorneherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs. 1 StbG im Hinblick auf den Beschwerdeführer ein taugliches Beweismittel darstellt. (Siehe dazu: VwGH zum Beweiswert des türkischen Personenstandregisters)
Mieteinnahmen zählen der Entscheidung zufolge als Vermögen. Das Land Vorarlberg überlegt eine Revision.
Das Landesverwaltungsgericht in Vorarlberg hat im Zusammenhang mit dem inzwischen abgeschafften Pflegeregress den Regress auf Mieten gekippt. Mieteinnahmen zählen demnach als Vermögen und nicht als Erträgnisse, berichteten die „Vorarlberger Nachrichten“ unter Berufung auf die Gerichtsentscheidung am Mittwoch.
Eine Vorarlbergerin hatte demnach einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft beeinsprucht, wonach sie ihr Haus vermieten muss, damit Mieteinnahmen einen Teil ihres Pflegeplatzes finanzieren. Für das Landesverwaltungsgericht stellte der Bescheid bereits einen Zugriff auf Vermögen dar. Demnach sei jede Art der Verwertung von Vermögen unzulässig, die Vermietung einer Wohnung zähle dazu, so das Landesverwaltungsgericht. Außerdem entzöge man die Liegenschaft so einer anderen Nutzung.
Der VwGH hatte im Rahmen einer ordentlichen Revision die Rechtsfrage zu entscheiden, ob im Falle einer (bereits erfolgten) rechtskräftigen Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG überdies – bei Nichtübermittlung der Lohnunterlagen trotz Aufforderung gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG – eine Bestrafung wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn die von der Behörde angeforderten Lohnunterlagen gar nicht existieren.
Der VwGH verwies auf sein Erkenntnis vom 20.9.2018, Ra 2017/11/0233. In diesem sprach er aus, dass die in § 7f Abs. 1 AVRAG zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde auch nach der Verwirklichung des Tatbildes des § 7d Abs. 1 AVRAG bestehen bleibt. Nach dem zitierten Erkenntnis setzt daher ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten, wenn er durch Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt.
Rund um die Prüfverfahren gegen angebliche österreichisch-türkische Doppelstaatsbürger wird immer mehr Kritik am Vorgehen der Behörden und Gerichte laut. „Da stellt es einem die Haare auf“, wird Verfassungsrechtler Funk zu den Prüfverfahren im „Standard“ zitiert.
Auch im Rechtspanorama der „Presse“ wird diese Woche in einem Gastbeitrag der Frage nachgegangen, ob die behördliche Kontrolle türkischstämmiger Staatsbürger aufgrund einer undatierten Liste unbekannten Ursprungs mit rechtsstaatlichen Standards vereinbar ist.
Kernpunkt der Kritik ist die Frage, welchen „Beweiswert“ der von der FPÖ vorgelegte Datensatz hat. Das Bundeskriminalamt, das mit einer forensischen Prüfung beauftragt worden war, kam im Juni 2017 zum Schluss, dass „nicht festgestellt werden“ könne, „wie alt die Daten sind, in welcher Abfolge und wo diese entstanden sind“, da der Originaldatenträger für eine forensisch korrekte Untersuchung nicht zur Verfügung gestanden war.
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat eine österreichische Regelung gegen Sozialdumping gekippt.
Eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister verstößt nach einem heute veröffentlichten Urteil (C-33/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht.
Im konkreten Rechtsstreit hat das slowenische Unternehmen Cepelnik Bauarbeiten an einem Einfamilienhaus in Kärnten erbracht. Wert: 12.200 Euro. Die Firma verlangte vom österreichischen Auftraggeber noch den ausstehenden Restwerklohn in Höhe von 5.200 Euro.
Der Auftraggeber machte geltend, den ausstehenden Lohn bereits bezahlt zu haben. Er habe besagte 5.200 Euro mit schuldbefreiender Wirkung als Sicherheitsleistung an die österreichischen Behörden abführen müssen.
Summe als Sicherheit hinterlegt
Der Grund: Dem slowenischen Bauunternehmen könnte in Österreich eine Geldstrafe wegen mutmaßlicher Nichtanmeldung entsandter Arbeitnehmer und fehlender Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache drohen. Eine Untersuchung gegen die Firma läuft.
Bürgerinitiativen haben künftig auch in vereinfachten UVP-Verfahren Parteistellung und Beschwerdebefugnis; entgegenstehende innerstaatliche Normen haben aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis entschieden (VwGH vom 27. 9. 2018, Ro 2015/06/0008).
Die Frage der Parteistellung von Bürgerinitiativen war seit der Differenzierung zwischen normalem und vereinfachtem UVP-Verfahren im Jahr 2000 strittig. Gegen die volle Parteistellung wurde unter anderem eingewandt, dass die Aarhus-Konvention Bürgerinitiativen nicht kennt und sich insofern an der Unterscheidung nicht stören kann.
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