Verfahrensrechtsnovelle zur Videoeinvernahme wurde im BGBl kundgemacht

Die mit dem verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt und wurde durch die nun kundegemachte Novelle zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen in das Dauerrecht übernommen.

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34. StVO-Novelle – Weitere Verschärfung der Sanktionen bei extremsten Geschwindigkeitsübertretungen

Der Nationalrat billigte am 05.07.2023 mehrheitlich diesen weiteren Schritt gegen das extreme Rasen im Straßenverkehr. Verfassungsrechtliche Bedenken, die es aufgrund des Eingriffs in das Grundrecht auf Eigentum gab, habe man ausräumen können, betonten Verkehrsministerin Leonore Gewessler und die Abgeordneten von ÖVP und Grünen. Auch die SPÖ billigte den Schritt als Beitrag zur Verkehrssicherheit. Grundsätzliche Ablehnung kam von den Abgeordneten von FPÖ und NEOS, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht sehen, der auch nicht die gewünschte Wirkung erzielen werde.

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Gesetzesentwurf zum Auslaufenlassen der Corona-Maßnahmen

Mit dem gestern eingebrachten Ministerialentwurf des COVID-19-Überführungsgesetzes sollen mit Ende Juni sämtliche Corona-Maßnahmen aufgehoben werden. Die Rahmenbedingungen definiert das sogenannte COVID-19-Überführungsgesetz. Demnach sollen die Impfung und Medikamente auch künftig gratis bleiben – kostenlose Tests dürfte es hingegen nur mehr bei Symptomen geben.

„Die Pandemie geht, das Virus bleibt. Wir haben die notwendigen Vorbereitungen getroffen, um allen Menschen in Österreich auch nach dem 30. Juni eine hervorragende Versorgung zu bieten“, betonte Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne).

Impfung und Medikamente weiter gratis

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Schaffung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Anmerkungen zum Entwurf zur Änderung des Gesetzes über ein Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Seit 100 Jahren gibt es in Österreich eine Beschwerdestelle für Polizeigewalt. Ihr Name: Verfassungsgerichtshof; seit 1975 ist auch der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig. Da diese beiden Höchstgerichte jedoch keine Tatsacheninstanzen waren und sind, mussten sie sich für ihre Ermittlungen anderer Gerichte oder Behörden bedienen. Außerdem mussten die Beschwerden eine bestimmte Form aufweisen und von RechtsanwältInnen eingebracht werden.

Seit 1991 besteht allerdings mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten bzw den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes als Nachfolgeinstitutionen eine Beschwerdestelle, die auch ermittelt: als erste und somit als Tatsacheninstanz erheben diese Gerichte alle erforderlichen Beweise, um das Tatgeschehen zu rekonstruieren, welches sie dann einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen. Die Beschwerden können formlos sein (laut dem höchstgerichtlichen Diktum „Dem Verwaltungsverfahren ist jeglicher Formalismus fremd“) und sind mit einem überschaubaren Kostenrisiko verbunden. Fehlen wesentliche Inhalte, so können diese nach Anleitung durch das Gericht („Verbesserungsauftrag“) nachträglich ergänzt werden; nicht anwaltlich vertretene Personen sind ganz generell vom Gericht anzuleiten („Manuduktionspflicht“) . Nach allgemeiner Auffassung hat sich diese sogenannte Maßnahmenbeschwerde deutlich besser bewährt als die Aufarbeitung von Misshandlungsvorwürfen durch die Strafgerichte.

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Nationalrat beschließt Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)

Die Novelle soll mehr Verfahrenseffizienz ermöglichen, insbesondere eine bessere Strukturierung der Verfahren. Zudem wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

Ebenso erfolgen Anpassungen bei der Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei Beschwerdevorbringen. Auch den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs soll durch detaillierter formulierte Bestimmungen Rechnung getragen werden. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, ob für ein Vorhaben ein UVP-Verfahren notwendig ist. So sollen neue Tatbestände etwa für große Parkplatzvorhaben, für großflächige Neuversiegelungen, für Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten oder für die Lagerung von Abfällen eingeführt werden.

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Niederlassungsrecht: Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine um ein Jahr verlängert, weniger quotenpflichtige Aufenthaltstitel

Die sogenannte Vertriebenen-Verordnung (166/HA) gewährte Personen, die ab dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, ein Aufenthaltsrecht in Österreich, befristet bis 3. März 2023.

Nachdem die Europäische Kommission im Oktober 2022 bekanntgegeben hatte, dass sie keine Beendigung der Anwendung der Massenzustrom-Richtlinie vorschlagen wird, wird nun die österreichische Verordnung angepasst. Der Aufenthaltstitel wird damit ohne Notwendigkeit einer Verlängerung bis 4. März 2024 gewährt (210/HA). Damit will die Regierung Rechtssicherheit für Betroffene schaffen und den Verwaltungs- und Kostenaufwand verringern. Die Änderung wird eine Woche nach ihrer Kundmachung in Kraft treten.

Weniger quotenpflichtige Aufenthaltstitel für 2023

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Aus für die letzte 3G-Regel

Kein Impf- oder Testnachweis in Pflegeheim und Spitälern mehr nötig.

Seit dem Vorjahr begleiten die sogenannten G-Regeln die Menschen durch die Pandemie. Es gab Zeiten und Bereiche, da galt 2G, anderswo reichten 3G, also genesen, geimpft oder getestet, und es gab sogar 2,5G – dort wurde ein spezieller Test verlangt. Nun wird auch die letzte noch bestehende 3G-Regel abgeschafft, nämlich jene in heiklen Settings wie Spitälern und Pflegeheimen. Sie galt dort für Besucher wie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Das Gesundheitsministerium kündigte eine entsprechende Novelle der Covid-19-Basismaßnahmenverordnung an, die noch am Donnerstag kundgemacht werden sollte. Weiter aufrecht bleibt aber die Maskenpflicht in diesen Einrichtungen, zudem können einzelne Bundesländer oder Gesundheitseinrichtungen strengere Maßnahmen vorsehen.

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1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung sieht weitere Ausnahmen vor

Heute ist die 1. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung mit weiteren Ausnahmen von der Maskenpflicht und den Betretungsverboten in Kraft getreten.

So gilt die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske nun auch in folgenden Fällen nicht:
1. zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, wenn dies unbedingt erforderlich ist;
2. zur Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2;
3. zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten.

Vor Abnahme der Maske ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen. Die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.

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Aufhebung der COVID-19-Impfpflicht

Mit der Kundmachung im BGBl. I. Nr. 131/2022 wurde das COVID-19-Impfpflichtgesetzes, die COVID-19-Impfpflichtverordnung und die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung aufgehoben und das Epidemiegesetzes 1950 geändert. Die Aufhebung ist am 29.07.2022 in Kraft getreten.

Nur fünf Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ist es nun wieder Geschichte. Der Nationalrat hat die Aufhebung des Gesetzes und zugehöriger Verordnungen am 07.07.2022 einstimmig beschlossen.

Einstimmig hat sich am 14.07.2022 auch der Bundesrat für die Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ausgesprochen. Mit einem Antrag haben ÖVP und Grüne die Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und einer zugehörigen Verordnung auf den Weg gebracht. In der Begründung des Antrags heißt es, dass damit der Beitrag der Impfung zur Bewältigung der Pandemie nicht in Abrede gestellt, sondern dass lediglich von einer Rechtspflicht zur Impfung abgesehen werde. In Kraft treten soll die Änderung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.

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