Digitalisierungsoffensive bringt Roboter-Assistenten in die Gerichte

Seit zwei Wochen unterstützt die künstliche Intelligenz „Mona“ auf der neuen Internetseite www.oesterreich.gv.at die digitalen Amtswege der Bürgerinnen und Bürger.

Jetzt will die Regierung im Rahmen der Digitalisierungsoffensive ein weiteres Projekt umsetzen: die Anschaffung eigener Roboter-Assistenten zur Bekämpfung der personellen Engpässe bei den Gerichten.

Als Vorbild dienen Roboter, die bereits weltweit erfolgreich zur Kundenbetreuung in Hotels eingesetzt werden, etwa beim Empfang, für die Erteilung von Auskünften oder für Gepäcktransporte. Ähnliche Aufgaben sollen die Roboter zukünftig auch in den Gerichten erfüllen.

„§USTIZ 4.0“

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Lebensmittelrecht: Konflikt um Verkaufsverbot für bestimmte Inhaltsstoffe der Cannabispflanze

foto: reuters/ralph orlowski

CBD steht für Cannabidiol. Es ist einer von hunderten Wirkstoffen der Cannabispflanze. Im Gegensatz zum bekanntesten dieser Wirkstoffe – THC – wirkt CBD aber nicht psychoaktiv.

Nach einer Aussendung des Gesundheitsministeriums darf dieser Wirkstoff aber nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (Siehe dazu: Verkaufsverbot von CBD-haltigen Lebensmitteln und Kosmetika)

Im Allgemeinen können Lebensmittel im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden die neuartigen Lebensmittel (Novel Foods). Diese müssen einer gesundheitlichen Bewertung unterzogen werden, bevor Sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Geregelt ist dies in der Novel- Food-Verordnung (EU) 2015/2283.

Wörtlich heißt es dazu im Erlass des Gesundheitsministeriums: „Cannabinoid-haltige Extrakte, die zumeist als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden, zunehmend aber auch in Lebensmitteln wie beispielsweise Süßwaren oder Kuchen eingesetzt und angeboten werden, fallen unter die ‚Novel-Food‘-Verordnung der EU und dürfen daher nicht in Verkehr gebracht werden.“

Unklare Abgrenzung der Inhaltsstoffe

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Verwaltungsgerichtshof erhält mehr Flexibilität bei Stellenausschreibungen

Foto: Clemens Fabry

Der Nationalrat hat eine Novelle zum Verwaltungsgerichtshofgesetz beschlossen. Diese soll dem Gerichtshof mehr Flexibilität bei Stellenausschreibungen erlauben.

In den Jahren 2019, 2020 und 2021 wird es durch Pensionierungen zu überdurchschnittlich vielen Neubesetzungen am Verwaltungsgerichtshof kommen. Aus diesem Grund wurde von den Koalitionsparteien eine Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes zur Beschleunigung der Besetzungsverfahren beschlossen.

Planstellen für VwGH-RichterInnen sollen demnach in Hinkunft möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch drei Monate nach Freiwerden ausgeschrieben werden müssen. Derzeit legt das Verwaltungsgerichtshofgesetz einen engeren Rahmen (drei Monate vorab bzw. spätestens ein Monat danach) fest.

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Sicherheitspolizeigesetz (2):  Fast drei Millionen KFZ-Kennzeichen ohne Anlass erfasst

foto: imago

Die wenigsten Autofahrer werden es gemerkt haben. Doch sehr viele ihrer Autofahrten werden registriert und gespeichert, zumindest jene auf Autobahnen. Seit Ende Mai des Vorjahres ist die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes in Kraft, Kennzeichen werden seither ohne konkreten Anlass erfasst und gespeichert.

Im vergangenen Jahr – also seit Mai – wurden rund 2,9 Millionen Kennzeichen erfasst. Das ergibt die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der Neos an Innenminister Herbert Kickl. Die Erfolgsquote bei dem Vorgehen ist erstaunlich gering: 181 verifizierte Treffer konnten erzielt werden.

Eingriff in die Privatsphäre

Nikolaus Scherak, Verfassungssprecher der Neos, findet das höchst bedenklich. „Es findet eine anlasslose Massenüberwachung aller Autofahrer statt“, sagt er im STANDARD-Gespräch. Das sei ein massiver Schritt Richtung Überwachungsstaat. Denn damit könnten auch Bewegungsprofile über jeden einzelnen Fahrer erstellt werden, was einen „unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre“ darstelle.

Konkret funktioniert das so: Kameras erfassen ein Autokennzeichen. Dieses wird in der Kennzeichenerfassungsdatenbank für zwei Wochen gespeichert. Dieser Datensatz wird ständig mit der Fahndungsdatenbank abgeglichen. Aus den 2,87 Millionen erfassten Kennzeichen, hier sind natürlich auch Mehrfacherfassungen möglich, gab es 28.111 Übereinstimmungen mit der Fahndungsdatenbank. Die Differenz zu den tatsächlichen 181 Treffern ergibt sich daraus, dass in den meisten Fällen das Kennzeichen nicht genau fotografiert wurde.

Drittelbeschwerde beim Höchstgerichtshof eingebracht

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Sicherheitspolizeigesetz (1): „Willkür“ bei der Auswahl von Waffenverbotszonen?

© Bild: APA/GEORG HOCHMUTH

Vier Waffenverbotszonen wurden im vergangenen Jahr in Österreich verhängt. In der Innsbrucker Bogenmeile, am Linzer Hinsenkampplatz, am Wiener Franz-Josefs-Kai und am Praterstern. Während bei den ersten beiden Bereichen durch Zahlen belegt werde kann, warum gerade dort eine Verbotszone Sinn ergibt, bleibt die Wahl der Bereiche in Wien schleierhaft.

Das zeigt einer Anfragebeantwortung von Innenminister Herbert Kickl. Eingebracht hat die parlamentarische Anfrage die SPÖ-Abgeordneter Angela Lueger. Demnach wurden in der Innsbrucker Bogenmeile zwischen Mai 2017 und Oktober 2018 exakt 47 Delikte gegen Leib und Leben verübt. Am Hinsenkampplatz in Linz waren es von Jänner 2016 bis Dezember vergangenen Jahres 95 Delikte. Warum das Ministerium unterschiedliche Vergleichszeiträume ausweist, bleibt offen.

Keine Auswertung

Schaut man in die Bundeshauptstadt, dann bleibt noch weitaus mehr im Verborgenen. So heißt es in der Beantwortung: In Wien dienten Erfahrungen mit Straftaten die gegen die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum als Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus wurden Sicherstellungen von Waffen und gefährlicher Gegenstände sowie die Häufung polizeilicher Einsätze an diesen Örtlichkeiten berücksichtigt. Dabei ging man aber offenbar nach dem Gefühl: Eine geografische Auswertung der beiden gewählten Örtlichkeiten ist laut Kickl nicht möglich.

Zonen in Bundesländern

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RZ-Editorial 3/19: Fünf Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz

Wir stehen erst im ersten Quartal des Jahres 2019 und schon gehen in Österreichs Justiz die Wogen hoch. Noch ist die Diskussion um den „Sager“ des Herrn Innenministers zum Verhältnis von Politik und Recht, der sogar für eine Sondersitzung des Nationalrates erforderte, nicht verklungen, schon sorgt das Gerichtsurteil nach einer tödlichen Kuhattacke für helle Aufregung.

von Elisabeth Brunner

Das „Ende der Almwirtschaft“ wird heraufbeschworen, Politiker und andere Experten stellen sich eindeutig auf die „Seite der Bauern“. Ähnlich emotional wurde vor zwei Jahren das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur „Dritten Piste“ für den Flughafen Schwechat[1] diskutiert, wo „unwiederbringlicher Schaden“ für den Wirtschaftsstandort Österreich vorausgesagt wurde.

Während allerdings beim „Almurteil“ in erster Linie der Richter persönlich für das „Fehlurteil“ kritisiert wird, war das „Dritte Piste-Urteil“ gleich Anlass um das Verwaltungsgericht als „Schmalspurgericht“ und dessen Richter/innen als Richter/innen zweiter Klasse abzuqualifizieren.

Dazu passt dann, dass besonders die Verwaltungsgerichte auch wegen „nicht genehmer“ Besetzungsvorschläge der Personalsenate immer wieder im Blickpunkt einer kritischen Öffentlichkeit stehen. Von den Standesvertretungen wird seit langem eine Verbindlichkeit der Besetzungsvorschläge gefordert, was grundsätzlich auch zu befürworten ist. Die Standesvertretungen befassen sich seit geraumer Zeit in diesem Zusammenhang auch mit dem Thema „einheitliches Richterbild“ sowie Richteraus- und -fortbildung. Als Grundlage könnte man einerseits die Entschließung des Nationalrates[2] aber andererseits auch die intern und extern in verschiedener Intensität geführte Diskussion über Notwendigkeit und Inhalt eines „einheitlichen Richterbildes“ sehen. Auch der Bundesminister für Verfassung Reformen Deregulierung und Justiz hat in einem vor kurzem geführten Fernsehinterview die Implementierung eines Projektes angekündigt, das sich mit der Richterausbildung neu und so mit der Herbeiführung eines einheitlichen Richterbildes befassen soll.

Man gewinnt jedenfalls den Eindruck, dass erst mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz der Begriff des „einheitlichen Richterbildes“ Eingang in den alltäglichen juristischen Sprachgebrauch gefunden hat und dieser Begriff dermaßen wohlklingend und gleichzeitig nichtssagend ist, dass sich in der aktuellen Diskussion kaum ein Teilnehmer der Verwendung dieses Kompetenz ausstrahlenden Begriffes entziehen kann bzw möchte. Darüber hinaus ist aus der laufend geführten Diskussion auch der Konsens abzuleiten, dass offenbar ein „einheitliches Richterbild“ als notwendig erachtet wird. Je mehr ich mich jedoch mit diesem Begriff beschäftige, umso weniger wird mir dessen Bedeutung, Inhalt oder Nutzen klar.

Richterbild als Bild der Öffentlichkeit

 

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Dublin-Verfahren: EuGH erleichtert Abschiebung von Flüchtlingen in andere EU-Staaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rückführung von Flüchtlingen in andere EU-Staaten erleichtert. Mängel im Sozialsystem stünden dem noch nicht entgegen, urteilte der Gerichtshof (Rechtssachen C-163/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17).

Ein Abschiebeverbot bestehe erst, wenn in dem anderen Land eine unmenschliche und „extreme materielle Not“ drohe. Hintergrund sind mehrere Fälle, bei denen deutsche Gerichte den EuGH um Auslegung der EU-Asylregeln gebeten hatten.

Verhinderung von Rückführungen nur in Ausnahmefällen

Nach EU-Recht ist für einen Flüchtling grundsätzlich das Land zuständig, über das er erstmals in die EU gelangte. Menschenrechtler sehen die Aufenthaltsbedingungen und Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in mehreren EU-Staaten aber als kritisch an. Zahlreiche Flüchtlinge in Deutschland machen daher geltend, eine Rückkehr in das Einreiseland sei unzumutbar und daher nun Deutschland für das Asylverfahren zuständig.

Nach den Urteilen ist das nicht ausgeschlossen, die Hürden sind aber hoch. Danach ist eine Rückführung in das Einreiseland erst dann unzulässig, wenn das Flüchtlinge „in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt“.

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Sicherungshaft: Dachverband der Verwaltungsrichter weist Kritik am Bundesverwaltungsgericht zurück

Die Diskussion rund um die höchst umstrittene Einführung einer sogenannten „Sicherungshaft“ hat jetzt auch die Verwaltungsgerichte erreicht: Die Kritik  an diesem Vorhaben nützte Peter Pilz (Liste Jetzt) laut einem Bericht im „Standard“ dazu, das Bundesverwaltungsgericht, welches die Haftprüfung durchzuführen hätte, als „regierungsabhängiges Organ“ zu bezeichnen.

Die Richter an diesem Gericht seien nämlich  nicht im gleichen Ausmaß weisungsfrei wie ordentliche Richter.

Kritik unsachlich

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) weist diese Aussage von Peter Pilz entschieden zurück.  Sollte sich die Politik zur Einführung der Sicherungshaft entschließen, könnten Verwaltungsrichter diese im selben Maße unabhängig überprüfen wie ordentliche Richter, sagte Sprecher Markus Thoma (Verwaltungsgerichtshof).

„Die öffentliche Debatte über die Sicherungshaft hat leider schon einen Kollateralschaden gefordert, nämlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit“, meinte Thoma – und merkte zudem an, dass die Verwaltungsrichter die Sicherungshaft nicht gefordert hätten und auch keinen Eingriff in die Verfassung. Aber sollte die Politik sie mit der nötigen Mehrheit einführen, wäre eine unabhängige Kontrolle jedenfalls auch durch die Verwaltungsrichter gewährleistet.

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UVP-Verfahren Flughafen Wien:  VwGH gibt Klimaschützern teils recht – aber erlaubt dritte Piste

foto: apa/helmut fohringer

Die Auswirkungen der Flughafenerweiterung auf das Klima müssen berücksichtigt werden, sagt der Verwaltungsgerichtshof. Doch: Emissionen sind nicht dem Flughafen zurechenbar

Der seit Jahren tobende juristische Streit um den Bau einer dritten Start- und Landebahn am Wiener Flughafen hat in Österreich selbst ein Ende gefunden. Am Montag hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) grünes Licht für das Projekt gegeben und damit die Beschwerden diverser Bürgerinitiativen und Anrainer abgewiesen. Der innerstaatliche Instanzenzug in der Causa ist damit ausgeschöpft.

Der VwGH widmet sich in seiner Entscheidung der grundlegenden Frage, welche Bedeutung der globale Klimaschutz bei der Beurteilung des Großprojektes haben darf. Dabei kommt er zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall sehr wohl die gesamten Auswirkungen auf das Klima geprüft und abgewogen werden müssen. Damit widerspricht der Verwaltungsgerichtshof einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH).

Aber zunächst zur Ausgangslage:

 

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