Dateneinsicht:  Behörden und Unternehmen müssen Auskunft geben

Nach einer Berechnung der ARGE-Daten, der Österreichischen Gesellschaft für Datenschutz mit Sitz in Wien, sind alle Österreicherinnen und Österreicher bei etwa 400 bis 500 Datenverarbeitern registriert. Persönliche Informationen seien also in Form von Datensätzen von diesen Stellen erfasst und gespeichert worden, sagt der Vorstand der ARGE-Daten, Hans Zeger.

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Behörden und Unternehmen aber auch auskunftspflichtig. Sie müssen Einblick in persönliche Daten gewähren, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird. Zeger empfiehlt, von diesem Recht Gebrauch zu machen und vor allem administrative Datensätze in Augenschein zu nehmen. Also etwa Daten, die bei den Sozialversicherungen aufliegen. Auch ein Einblick in Informationen, die auf Magistraten oder Gemeindeämtern gespeichert sind, können so manche Überraschung zutage fördern, sagt Zeger. Das Gleiche gilt für Daten, die bei Kreditschutzverbänden oder der Polizei abgefragt werden können.

Die DSGVO ist seit dem 25. Mai 2018 in Kraft. Neu sei unter anderem, dass der gewünschte Datenauszug in einer detaillierten und strukturierten Form zur Verfügung gestellt werden müsse, so Zeger. Etwa als Liste oder auch in digitaler Form, wenn man die Daten in irgendeiner Form weiterverarbeiten oder einem anderen Datenverarbeiter zur Verfügung stellen möchte.

Datenschutzbehörde muss bei Beschwerden prüfen

Wer nach Erhalt seiner Daten das Gefühl hat, dass wichtige Informationen fehlen, die Daten also unvollständig sind, kann sich formlos und kostenfrei bei der Datenschutzbehörde beschweren. Diese sei gesetzlich dazu verpflichtet, jeden Fall zu prüfen und könne gegebenenfalls auch eine Prüfung am Firmensitz des betroffenen Unternehmens in die Wege leiten.

Man müsse sich darüber im Klaren sein, dass in der Onlinewelt faktisch jeder Mausklick gespeichert werde. Wer von einem Onlineunternehmen also weniger erhalte, als eine komplette Auflistung sämtlicher Mausklicks, könne davon ausgehen, dass die Daten unvollständig sind, so Zeger.

Polizei darf Daten zurückhalten

Auch Behörden sind gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern auskunftspflichtig. Hier kann es allerdings zu Einschränkungen kommen. Polizeibehörden haben eventuell Gründe, Daten zurückzuhalten, und sind in bestimmten Fällen auch berechtigt, das zu tun. Etwa bei laufenden Ermittlungen. In solchen Fällen erhalte man in der Regel ein Informationsschreiben, das besagt, dass „keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten vorliegen“, erklärt Datenexperte Zeger.

Wer Auskunft über Daten haben möchte, die bei der Polizei gespeichert sind, kann sich an das Bundesministerium für Inneres (BMI) oder auch an eine zuständige Landespolizeidirektion (LPD) wenden. Oft könne es sinnvoll sein, sich gleich an die zuständige Landesbehörde zu wenden, da vieles Ländersache sei und nicht alle Daten bundesweit erfasst würden, heißt es dazu aus dem Innenministerium. Die Anfrage müsse schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift vorgebracht werden. Auch hier ist ein Identitätsnachweis in Form eines amtlichen Lichtbildausweises vonnöten. Wenn es um Informationen zu Straftaten gehe, bei denen die Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sind, sei in weiterer Folge die zuständige Staatsanwaltschaft die „Herrin der Daten“, so das Innenministerium gegenüber help.ORF.at.

Dass Behörden mutwillig Daten zurückhalten, glaubt der Obmann der ARGE Daten, Hans Zeger, nicht. Er habe selbst einmal bei der Polizei um Datenauskunft angesucht. Man habe ihn daraufhin kontaktiert und erklärt, dass der Umfang der verfügbaren Daten zu groß sei, um diese per Post zuzustellen. Ein Beamter habe ihm dann ein Konvolut bestehend aus etwa drei Kilo Papier persönlich vorbeigebracht, erzählt Zeger. Geschwärzt seien lediglich die Personennamen gewesen.

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