StVO-Novelle: Die Benützung von E-Scootern wird dem Radfahren  gleichgestellt

Die Neuregelungen sollen ab 1. Juni in Kraft treten.

Die Regierungsvorlage zur 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) betrifft vor allem die Benützung von E-Scootern: Sie dürfen künftig keine Gehsteige, Gehwege und Schutzwege mehr befahren. Erlaubt ist das Fahren dort, wo auch Radfahren gestattet ist. Zudem werden die Lenker von E-Scootern verpflichtet, sich an alle Verhaltensregeln zu halten, die auch für Radler gelten.

Alkohollimit und Maximalgeschwindigkeit

Das umfasst etwa ein Alkohollimit von 0,8 Promille sowie das Verbot, ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Als höchste zulässige Leistung wurden 600 Watt festgeschrieben, die Geräte dürfen eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. E-Scooter müssen auch mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien ausgestattet sein, wie bei Radfahrern werden bei Dunkelheit und schlechter Sicht auch Vorder- und Rücklicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Regierungsvorlage sieht zudem vor, dass Kinder unter zwölf Jahren nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person mit E-Scootern auf Straßen fahren dürfen. Die Altersgrenze entfällt, wenn das Kind im Besitz eines Radfahrausweises ist. Mit der 30. StVO-Novelle, die erst Anfang April in Kraft getreten ist, können Kinder bereits mit neun Jahren einen Radfahrausweis erwerben, sofern sie die 4. Schulstufe besuchen.

Tretroller und Scooter ohne Antrieb sind nicht Teil der Novelle. Diese dürfen seit Inkrafttreten der 30. Novelle Anfang April bereits von Achtjährigen auf Gehsteigen oder Gehwegen allein benützt werden, sofern keine Fußgänger gefährdet werden. Bisher betrug die Altersgrenze zehn Jahre (sofern ein Radfahrausweis gemacht wurde) oder zwölf Jahre.

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Hier geht’s zur Regierungsvorlage…

Siehe auch: Wie viele Scooter verträgt die Stadt noch?

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