Einstweilige Verfügung im Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen
In einem Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen kann als einstweilige Verfügung über das Verbot, die eingelangten Teilnahmeanträge zu öffnen, hinaus auch die Aussetzung des Laufes der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen erforderlich sein.
Das LVwG NÖ hatte bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage zu entscheiden, ob als zu verfügende Maßnahme das Verbot, die eingelangten bzw einlangenden Teilnahmeanträge zu öffnen, ausreicht, oder ob darüber hinaus auch der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ausgesetzt werden muss.




