Geständnis auf frischer Tat nutzlos

presse-logoEin Landesverwaltungsgericht würdigte die „reumütige Schuldeinsicht“ eines Täters, der Verwaltungsgerichtshof verbietet aber eine außerordentliche Milderung der Strafe.

Von Benedikt Kommenda  (Die Presse)

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich meinte es gut mit einem Alko-Lenker – sogar zu gut. Da der Fahrer, der bei einer Fahrt mit verbotenen 0,8 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft erwischt worden war, seine Tat zugab, senkte das Gericht die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte Strafe von 1600 Euro auf die Hälfte. Wie der Verwaltungsgerichtshof nun nach einer Revision der Bezirkshauptmannschaft entschied, war diese außerordentliche Strafmilderung fehl am Platz.

Ein reumütiges Geständnis ist laut Strafgesetzbuch ein Milderungsgrund. Freilich: „Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde“ (VwGH Ra 2015/02/0009). Das vor der Bezirkshauptmannschaft abgelegte Geständnis ist punkto Strafmilderung also bedeutungslos. „Denn selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund […] zu werten“, so der Gerichtshof. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde deshalb als rechtswidrig aufgehoben. Der Mann wird nicht umhinkommen, 1600 Euro zu zahlen oder 480 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 04.05.2015)

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