VwG Judikatur / Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtEinstweilige Verfügung im Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen

In einem Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen kann als einstweilige Verfügung über das Verbot, die eingelangten Teilnahmeanträge zu öffnen, hinaus auch die Aussetzung des Laufes der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen erforderlich sein.

Das LVwG NÖ hatte bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage zu entscheiden, ob als zu verfügende Maßnahme das Verbot, die eingelangten bzw einlangenden Teilnahmeanträge zu öffnen, ausreicht, oder ob darüber hinaus auch der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ausgesetzt werden muss.

Das LVwG NÖ kam zu dem Ergebnis, dass eine Untersagung der Teilnahmeantragsöffnung im Anlassfall nicht völlig ausreichend wäre. Der ASt müsse auch noch nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Möglichkeit haben, innerhalb der Teilnahmefrist einen Teilnahmeantrag einzureichen. Darüber hinaus würden ihm durch die andernfalls erforderliche Abgabe eines Teilnahmeantrages auf der Grundlage von Ausschreibungsunterlagen, wenn sein Hauptantrag erfolgreich sein und zur Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen bzw von Teilen davon führen sollte, unnötige Kosten entstehen. Es sei daher zu verhindern gewesen, dass die Teilnahmefrist während des Nachprüfungsverfahrens abläuft. Zu diesem Zweck sei daher die Frist für die Teilnahmeanträge auszusetzen gewesen.

LVwG NÖ vom 26.2.2015, LVwG-AV-194/001-2015

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