Die Novelle zum Bundesvergabegesetz, die ganz im Zeichen der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping steht, wird nach dem Vorblatt zu einem finanziellen Mehraufwand für öffentliche Auftraggeber führen.
Der Dachverband der Verwaltungsrichter weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der zu erwartende Mehraufwand auch die Verwaltungsgerichte betreffen wird, da mit mehr und komplexeren Nachprüfungsverfahren zu rechnen ist.
Zu den vom Gesetzgeber geplanten „Nachbesserungen“ des Gesetzestextes, die im Hinblick auf Entscheidungen des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen, stellt der Dachverband weiter fest, dass es auch im vorliegenden Entwurf nicht immer gelungen ist, die Absicht des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut ausreichend zu verankern.
Zur besseren Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Das Bestbieterprinzip wird stärker verankert. Es werden 8 Tatbestände geschaffen, in denen das Bestbieterprinzip verpflichtend ist.
2. Künftig müssen Bieter mit dem Angebot alle Subunternehmer bekanntgeben. Auch ein etwaiger Wechsel von Subunternehmern in der Ausführungsphase ist künftig bekannt zu geben.
3. Auftraggeber haben künftig beim Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping, das für ganz Österreich in der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtet ist, anzufragen, ob der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder dessen Subunternehmer mit bestimmten Vorstrafen oder mit einem Untersagungsbescheid nach dem AVRAG verzeichnet sind.
Zugleich sind folgende „Nachbesserungen“ des Gesetzestextes vorgesehen:
1. Die Losregelung im Oberschwellenbereich soll „repariert“ werden, um die Interpretation des Gesetzes durch VwGH 23.5.2014, 2013/04/0025, auszuschließen.
2. Das Urteil EuGH 11.9.2014, Rs C-19/13 (Fastweb II) hat Klarstellungen zu freiwilligen Bekanntmachungen gebracht. Diese Klarstellungen sollen im Gesetzestext verankert werden.
3. Im Sektor hat VwGH 25.3.2014, 2012/04/0145, eine Regelungslücke aufgezeigt. Die derzeit fehlenden Bestimmungen (Möglichkeit der Bieter, wie im klassischen Bereich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachzuweisen) sollen in das Gesetz aufgenommen werden.