Nach den Änderungen im Apothekenrecht, welche durch die Entscheidung des EuGH (C-367/12 vom 13.02.2014) notwendig wurden, gerät das System der Bedarfsprüfung immer weiter unter Druck: Der Verwaltungsgerichtshof sieht in seiner Entscheidung vom 22.5.2015 (Zl. Ro 2015/10/0004) die angewendeten Methoden der Bedarfsprüfung grundsätzlich als ungeeignet an.
Die Gutachten, welche die Apothekerkammer zur Ermittlung des Bedarfs an neuen Apotheken in der Vergangenheit erstellt hatte, stützten sich im Wesentlichen auch auf die Auswertungen von Konsumenten-Befragungen zu den Themen Beschäftigung, Einrichtungen und Verkehr. Diese Vorgangsweise hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 20.11.2013 zur Zl. 2012/10/0125 als ungenügend erachtet. Die Apothekerkammer hatte auf diese Rechtsprechung reagiert und zur Bedarfserhebung neue Studien in Auftrag gegeben. Zu diesen neuen Studien stellt der Gerichtshof jetzt fest, dass „die bloße Befragung von Personen […] keine geeignete Methode [sei], um […] den durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an der Leistungen der öffentlichen Apotheken zu erheben“.
In Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16.Oktober 2012,
Was sind die wesentlichsten Erfahrungen der Personalsenate bei den ordentlichen Gerichten und welche Problemstellungen können im Rahmen der Dienstaufsicht auftreten; das waren die Fragenstellungen, die von Katharina LEHMAYER, Präsidentin des Landesgerichtes Linz, in ihrem sehr überzeugenden und praxisbezogenen Vortrag analysiert wurden.
Ein Anwalt darf öffentlich Justizkritik üben und ist dabei vor Strafverfolgung sicher, solange er nicht lügt, beleidigt oder irreführende, ins Blaue hinein geäußerte oder nicht zur Sache gehörende Bemerkungen macht.
Die schon im Jahr 2003 eingeführte Bürgerkarte hat sich als digitaler Ausweis nicht durchgesetzt.