
Bayerischer Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde einer Pistenbetreiberin gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Beseitigung von Pistensperrungen für Tourengeher ab.
Eine Pistenbetreiberin hatte in der Wintersaison 2011/2012 und 2012/2013 mehrere Pisten im Skigebiet „Garmisch-Classic“ für Tourengeher gesperrt. Ein Skitourengeher erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, den Freistaat Bayern zum Einschreiten gegen die Pistensperrungen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht München und in der Berufungsinstanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben entschieden, dass der Freistaat Bayern verpflichtet war, die Beseitigung der Pistensperrungen für Tourengeher mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierung anzuordnen.



Bei Einrichtung der Verwaltungsgerichte hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, für diese Gerichte ein eigenes Verfahrensrecht zu schaffen. Vielmehr wurde – mit wenigen Änderungen – das bisher für Behördenverfahren geltende Verfahrensrecht auch für das gerichtliche Verfahren als anwendbar erklärt.
Beschwerden über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen sind in Wien pauschal Rechtspflegern zugewiesen. Das ist laut VfGH verfassungswidrig.
In einem vom Verwaltungsgericht Wien jüngst zu beurteilenden Fall einer Geschwindigkeitsmessung (102 km/h im Ortsgebiet) mittels Laser (Messgerät der Bauart TruSpeed) stellte sich die Frage, ob und inwieweit eine Niveauunterschied zwischen dem Standort des Messgeräts und dem gemessenen Fahrzeug das Messergebnis beeinflussen kann, insbesondere ob eine Messung bergauf (eines auf abschüssiger Fahrbahn zum Messgerät herannahenden Fahrzeuges) zulässig ist.