Glückspielgesetz: Verwaltungsgerichte setzen Verfahren aus

glücksspiel 345Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann ein Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die bereits Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens ist.

Über die Anzahl der Verfahren wegen Übertretungen des Glückspielgesetzes, welche bisher bei den Verwaltungsgerichten bzw. beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurden, sind keine Statistiken bekannt. Allein in Oberösterreich sollen es mehr als 1.100 Verfahren sein.


In diesen Verfahren hat sich die Frage, ob die Bestimmungen des österreichischen Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind, als der zentrale Streitpunkt herauskristallisiert.

Da es zu dieser Frage noch keine abschließenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gibt, hat das LVwG Niederösterreich begonnen, die anhängige Verfahren wegen Übertretung des Glückspielgesetzes gemäß § 34 VwGVG auszusetzen, ebenso das Verwaltungsgericht Wien. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG sind in den Lauf der Verjährungsfrist die Zeiten, in denen das Verfahren ausgesetzt ist, nicht einzurechnen.

Siehe dazu auch: „Entkriminalisierung“ des illegalen Glückspiels: Verfassungskonform aber unionsrechtswidrig?

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