In einem vom Verwaltungsgericht Wien jüngst zu beurteilenden Fall einer Geschwindigkeitsmessung (102 km/h im Ortsgebiet) mittels Laser (Messgerät der Bauart TruSpeed) stellte sich die Frage, ob und inwieweit eine Niveauunterschied zwischen dem Standort des Messgeräts und dem gemessenen Fahrzeug das Messergebnis beeinflussen kann, insbesondere ob eine Messung bergauf (eines auf abschüssiger Fahrbahn zum Messgerät herannahenden Fahrzeuges) zulässig ist.
von Gerald Fegerl
Beim Einsatz von Lasergeräten praktisch relevant und daher in den Verwendungsbestimmungen des Messgeräts eigens erwähnt ist die Möglichkeit einer Messung von einer Position deutlich über Fahrbahnniveau (wie von einer Brücke auf eine darunter hindurchführende Fahrbahn oder von einem neben der Straße befindlichen Damm bzw. einer Böschung). Diesbezüglich weisen die Verwendungsbestimmungen darauf hin, dass dies unter Beachtung der systematischen Winkelfehler ebenfalls zulässig sei. Damit solche systematischen Winkelfehler nicht zu groß werden, ist ganz allgemein die Position so zu wählen, dass bei der Messung die Strahlrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges weitestgehend übereinstimmt. Bei einer Übereinstimmung der Laserstrahlrichtung mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges (Winkel 0°) ist das Messergebnis innerhalb der Eichfehlergrenzen richtig. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0° verschieden ist, entstehen dadurch sogenannte Winkelfehler.
Im vorliegenden Fall befand sich der messende Polizist bei gegebenem Gefälle (3m auf einer Entfernung von 287m) auf Fahrbahnniveau (am tiefsten Punkt der abschüssigen Fahrbahn) und richtete vom Straßenrand aus den Laserstrahl gegen die Front des (bergab) herannahenden Fahrzeuges.
Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen war von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung auszugehen, da in Fällen eines Messstandortes an einer Straße mit Gefälle und Steigung ein von 0° abweichender Messwinkel (Winkel zwischen Messstrahl/Laserstrahlachse und Bewegungsrichtung des Fahrzeuges) in jedem Fall die Anzeige (Messung) einer geringeren als der tatsächlich eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zur Folge hat. Dies deshalb, weil bei jeder Winkelabweichung (der Bewegungsrichtung des Fahrzeuges von der Laserstrahlachse) nur die Geschwindigkeitskomponente in Richtung zum Lasermessgerät gemessen (angezeigt) wird, also die Geschwindigkeitskomponente die vom Standort des Lasermessgerätes wegführt bei der Messung unberücksichtigt bleibt.
Bei jeder Messung auch von unmittelbar neben der Fahrbahn (auf der sich das zu messende Fahrzeug nähert) sind gewisse geringfügige Winkelfehler die Regel und müssen praktisch in Kauf genommen werden, weil diese schon dadurch zustande kommen, dass das Gelände nicht vollkommen eben und der Messende nicht mitten auf dem Fahrstreifen (sondern nahe dem Fahrbahnrand) postiert ist.
Je weiter die Position des Messgerätes räumlich von der Bewegungsrichtung des zu messenden Fahrzeuges entfernt ist, insbesondere weil sich der Messende deutlich neben oder oberhalb der Fahrbahn befindet, umso größer wird der Winkelfehler. Die Geschwindigkeitsmesswerte verringern sich gemäß dem Kosinus des tatsächlichen Winkels, d.h. es wird immer eine geringere als die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit vom Messgerät angezeigt.
Winkelfehler immer zu Gunsten des Lenkers
Im gegebenen Fall, in dem sich die messende Person bei abschüssiger Fahrbahn auf Fahrbahnniveau befand und vom Straßenrand aus den Laserstrahl (bergauf) gegen das bergab herannahenden Fahrzeuges richtete, war von einem besonders zu berücksichtigenden Winkelfehler nicht auszugehen. Überdies war davon auszugehen, dass bei jedem von 0° abweichenden Winkel eine geringere Geschwindigkeit vom Messgerät angezeigt wurde (als die vom Fahrzeuglenker tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit). Somit lag eine zulässige Messung vor und führte jeder (hier eher geringe) Winkelfehler zu einem für den Lenker günstigeren Messergebnis. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Fehlergrenzen zugunsten des Lenkers (über die ohnehin abgezogenen allgemeinen Verkehrsfehlergrenzen von 3 km/h bzw. 3% hinaus) war daher nicht notwendig.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.1.2016, Zl. VGW-031/002/33438/2014
Dr. Gerald Fegerl ist Richter am Verwaltungsgericht Wien