Nach der bis zur Einführung der Verwaltungsgerichte geltenden Rechtslage war es zulässig, Berufungen auch mündlich einzubringen, sofern darüber von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen worden war (VwGH vom 5. Mai 2004, Zl 2001/20/0195).
Mit § 12 VwGVG wurde ausdrücklich angeordnet, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind. Aus dieser Bestimmung wurde das „Schriftlichkeitserfordernis“ für die an ein Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde abgeleitet. Unter Hinweis auf diese Regelung hatte im Anlassfall das Verwaltungsgericht eine Beschwerde, welche bei der Behörde niederschriftlich zu Protokoll gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0169, folgte der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht.
Der Gerichtshof stellte fest, auch im Beschwerdeverfahren seien dieselben Rechtsschutzüberlegungen anzustellen wie seinerzeit im Berufungsverfahren vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte. Auch hier gelte, dass die Behörde zwar nicht verpflichtet sei, eine Beschwerde niederschriftlich aufzunehmen. Errichte sie aber eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhalte und die vom Beschwerdeführer unterfertigt werde, so liege eine wirksam eingebrachte schriftliche Beschwerde vor, welche von Verwaltungsgericht zu behandeln sei.