Präsidentenbestellung (1):  Klaus Wallnöfer wird neuer Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Die Tiroler Landesregierung hat Klaus Wallnöfer ab 1. Mai 2023 zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ernannt.  Wallnöfer war bisher Leiter der Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht im Amt der Landesregierung. Diese Entscheidung kam insofern nicht überraschend, als bereits am 05.02.2023 – und damit noch vor Beginn des Hearings vor der Auswahlkommission  – in einem Beitrag der  „Tiroler Tageszeitung“ Wallnöfer als „heiße Aktie“ …

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Schaffung einer Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Anmerkungen zum Entwurf zur Änderung des Gesetzes über ein Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Seit 100 Jahren gibt es in Österreich eine Beschwerdestelle für Polizeigewalt. Ihr Name: Verfassungsgerichtshof; seit 1975 ist auch der Verwaltungsgerichtshof dafür zuständig. Da diese beiden Höchstgerichte jedoch keine Tatsacheninstanzen waren und sind, mussten sie sich für ihre Ermittlungen anderer Gerichte oder Behörden bedienen. Außerdem mussten die Beschwerden eine bestimmte Form aufweisen und von RechtsanwältInnen eingebracht werden.

Seit 1991 besteht allerdings mit den Unabhängigen Verwaltungssenaten bzw den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes als Nachfolgeinstitutionen eine Beschwerdestelle, die auch ermittelt: als erste und somit als Tatsacheninstanz erheben diese Gerichte alle erforderlichen Beweise, um das Tatgeschehen zu rekonstruieren, welches sie dann einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen. Die Beschwerden können formlos sein (laut dem höchstgerichtlichen Diktum „Dem Verwaltungsverfahren ist jeglicher Formalismus fremd“) und sind mit einem überschaubaren Kostenrisiko verbunden. Fehlen wesentliche Inhalte, so können diese nach Anleitung durch das Gericht („Verbesserungsauftrag“) nachträglich ergänzt werden; nicht anwaltlich vertretene Personen sind ganz generell vom Gericht anzuleiten („Manuduktionspflicht“) . Nach allgemeiner Auffassung hat sich diese sogenannte Maßnahmenbeschwerde deutlich besser bewährt als die Aufarbeitung von Misshandlungsvorwürfen durch die Strafgerichte.

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VfGH Judikatur / Dienstrecht: Keine Bedenken gegen Dienstbeurteilung von Verwaltungsrichter:innen durch gewählten Personalsenat

Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Bedenken gegen die Zuständigkeit gewählter Personalsenate zur Dienstbeurteilung von Verwaltungsrichter:innen nicht. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofs zur Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetz wurden abgewiesen (VfGH 07.03.2023, G 282-283/2022)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs handle es sich bei der Dienstbeurteilung von Verwaltungsrichter:innen um ein vom Verwaltungsgericht „zu besorgendes Geschäft“ gem. Art 87 Abs. 2 B-VG, welches einem nach der Geschäftsverteilung eingerichteten Senat obliege. Die Zuständigkeit eines Personalausschusses (Personalsenates), in dem gewählte Richter:innen die Mehrheit haben, sei verfassungsrechtlich nicht gedeckt, da dessen Zusammensetzung nicht den Vorgaben des Art 135 B-VG entspreche.

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Sollen Anwälte über Gesetze richten? „Wir verschließen uns der Debatte nicht“

Der Verfassungsgerichtshof wird nach Kritik an Anwalt und Höchstrichter Michael Rami aktiv – und spricht von sich aus eine Diskussion über die Nebenbeschäftigungen seiner Richter an.

Sie sind die obersten Wächter über Österreichs Verfassung, sie wahren Grundrechte, regeln Streit im U-Ausschuss, korrigieren Gesetze oder heben sie sogar auf: die 14 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, allesamt hoch qualifizierte Juristen. Dass dieses Gremium über seine Rechtsprechung hinaus an die Öffentlichkeit tritt, ist äußerst selten.

Aber nicht diesmal: Es geht um die Berufstätigkeit der Höchstrichter – derzeit können Verfassungsrichter aus allen juristischen Berufen kommen, etwa gleichzeitig auch Anwalt sein. Bei umstrittenen Fällen kann das dazu führen, dass Höchstrichter in der Öffentlichkeit auch als entschlossene Vertreter einer Verfahrenspartei auftreten.

„Die Mitglieder des VfGH verschließen sich nicht einer sachlichen Diskussion darüber“, sagt VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter im Gespräch mit der Kleinen Zeitung – er mahnt aber die Wahrung der Unabhängigkeit des Gerichts ein und ein „behutsames Drehen an kleinen Schrauben, flankierende, gut abgestimmte Maßnahmen statt einer einfachen Radikallösung“.

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EuGH: Arbeitgeber dürfen das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbieten

Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.

Seit 2018 stehen sich L.F., eine Muslimin, die das islamische Kopftuch trägt, und S.C.R.L., eine Gesellschaft, die Sozialwohnungen verwaltet, in einem Rechtsstreit gegenüber. In diesem Rechtsstreit geht es darum, dass eine Initiativbewerbung von L.F. um ein Praktikum nicht berücksichtigt wurde, weil sie während eines Gesprächs angegeben hatte, dass sie sich weigere, ihr Kopftuch abzunehmen, um der bei S.C.R.L. geltenden und in ihrer Arbeitsordnung niedergelegten Neutralitätspolitik nachzukommen.

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Bestellung des neuen Präsidenten/der neuen Präsidentin des Bundesverwaltungsgericht als Spielball der Politik

Seit Dezember letzten Jahres ist die Leitung des BVwG vakant. Eine Neubesetzung scheitert bis dato an einem politischen Ränkespiel. 

Seit Einrichtung der Verwaltungsgerichte im Jahr 2014 wurde die Kritik am Besetzungsverfahren für die Leitungspositionen an diesen Gerichten immer lauter. War es zuerst nur die Kritik der richterlichen Standesvertretungen, sind es mittlerweile auch Europarat und die EU-Kommission, die eine „Entpolitisierung“ der Bestellungsverfahren und die Umsetzung europäischer Standards zur Sicherung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte fordern. Bisher vergeblich. Das zeigen nicht nur die Zeitungsberichte rund um die Neubesetzung der Leitungsposition an den Landesverwaltungsgerichten in der Steiermark und in Tirol, sondern auch die aktuellen Vorgänge beim BVwG. Die Nachbesetzung am größten Gericht Österreichs soll offenkundig erst erfolgen, wenn sich die Regierungsparteien auf einen Abtausch bei der Besetzung anderer Leitungspositionen in der Verwaltung geeinigt haben.

Eine für einen modernen Rechtsstaat unerträgliche Situation.

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Deutsches Bundesverfassungsgericht setzt Polizeibehörden Grenzen beim Einsatz Künstlicher Intelligenz

Die zur „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ erstellte Software des US-Unternehmens „Palantir“ darf von der Polizei in den deutschen Bundesländern Hessen und Hamburg nicht wie bisher geregelt eingesetzt werden. Die Regelungen beider Bundesländer zur automatisierten Datenanalyse sind verfassungswidrig, stellte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe in einer Entscheidung Mitte Februar klar (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).

Schwerwiegender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung Betroffener

Die Regelungen über eine automatisierte Datenanalyse („Data Mining“) ermöglichen den Polizeibehörden per Mausklick Informationen aus verschiedensten Quellen über beliebige Personen einsehen, zusammenzuführen und zu analysieren – Meldedaten, Daten von Gesundheits- und Sozialämtern, KfZ-Registerdaten sowie Informationen aus „Sozialen Netzwerken“. Die Analyse oder Auswertung soll Rückschlüsse darauf ziehen lassen, welches noch nicht begangenen Verbrechen die Betroffenen möglicherweise planen oder ins Auge fassen.

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Nationalrat beschließt Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)

Die Novelle soll mehr Verfahrenseffizienz ermöglichen, insbesondere eine bessere Strukturierung der Verfahren. Zudem wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

Ebenso erfolgen Anpassungen bei der Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei Beschwerdevorbringen. Auch den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs soll durch detaillierter formulierte Bestimmungen Rechnung getragen werden. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, ob für ein Vorhaben ein UVP-Verfahren notwendig ist. So sollen neue Tatbestände etwa für große Parkplatzvorhaben, für großflächige Neuversiegelungen, für Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten oder für die Lagerung von Abfällen eingeführt werden.

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VfGH Judikatur / Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist: Entscheidung innerhalb angemessener Frist darf nicht mangels Vorlage eines Gutachtens verzögert werden

Die vom Verfassungsgerichtshof in einem Bedarfsprüfungsverfahren nach dem Apothekengesetz festgelegten Ermittlungs- und Entscheidungspflichten dürften auch in anderen Rechtsgebieten von Relevanz sein. 

In seiner Entscheidung vom 14.12.2022, E3150/2021, hat der Verfassungsgerichtshof abermals die Verpflichtung der Behörden betont, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden. Der Gerichtshof hat zugleich ausgesprochen, dass selbst das Fehlen eines – im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen – Bedarfsprüfungs-Gutachtens die Behörde nicht von der Verpflichtung entbindet, ein Verfahren zügig abzuschließen. Um eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Abs 1 EMRK durch überlange Verfahrensdauer zu vermeiden, hat die Behörde die Entscheidungsgrundlagen erforderlichenfalls auf andere geeignete Weise zu ermitteln.

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Verwaltung – „Selbstverblödung des Staates“

Warum Österreichs Verwaltung Gefahr läuft, massiv an Qualität zu verlieren. Eine Initiative fordert Maßnahmen.

Im vorigen Sommer beschrieb der der Jurist und Organisationsentwickler Wolfgang Gratz in einem langen Beitrag für die „Wiener Zeitung“ die „hohen Kosten der Banalisierung des Regierens„. Der Verwaltungsexperte sezierte darin den schleichenden Qualitätsverlust der Ministerialbürokratie und seine Ursachen, speziell durch das Primat der Parteipolitik in Österreich. Am Ende des Textes schrieb Gratz: „Es wäre wünschenswert, dass sich einige kundige Menschen zusammentun, deren Besorgnis und Empörung groß genug ist, um das Risiko eines Engagements einzugehen.“ Wenige Tage danach erhielt der Autor zwei Anrufe.

Etwas mehr als ein halbes Jahr später präsentierte Gratz mit 15 weiteren namhaften Proponentinnen und Proponenten die „Initiative bessere Verwaltung„, darunter sind ehemalige Spitzenbeamte wie Manfred Matzka, Thomas Wieser, Clemens Jabloner, Elisabeth Dearing sowie einige Forscher und Forscherinnen. Gemeinsam formulierten sie in sieben Kapiteln rund 50 konkrete Vorschläge. Deren Aufbereitung dem Verwaltungsmanagement entlehnt: Erst wurde der Status quo beschrieben und analysiert, im zweiten Schritt dann Ziele definiert und im dritten Schritt konkrete Maßnahmen angeführt. So sieht gute Verwaltung aus.

Chronisch schwaches Krisenmanagement

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