Die Novelle soll mehr Verfahrenseffizienz ermöglichen, insbesondere eine bessere Strukturierung der Verfahren. Zudem wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Ebenso erfolgen Anpassungen bei der Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei Beschwerdevorbringen. Auch den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs soll durch detaillierter formulierte Bestimmungen Rechnung getragen werden. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, ob für ein Vorhaben ein UVP-Verfahren notwendig ist. So sollen neue Tatbestände etwa für große Parkplatzvorhaben, für großflächige Neuversiegelungen, für Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten oder für die Lagerung von Abfällen eingeführt werden.
Die Novelle des UVP-Gesetzes sieht vor, dass Verfahren künftig effizienter abgewickelt und unnötige Doppelprüfungen vermieden werden. Eine fehlende Energieraumplanung in einem Bundesland kann künftig die Errichtung von Windrädern nicht mehr blockieren. Denn, so die Argumentation des Klimaschutzministeriums: Die Eignung des Standorts wird ohnehin im UVP-Verfahren geprüft, und auch die Zustimmung der Gemeinde wird dabei eingeholt. Generell wird Vorhaben der Energiewende ein hohes öffentliches Interesse zugeschrieben.
Zur Verfahrensbeschleunigung soll auch beitragen, dass Projektwerber künftig für Ausgleichsflächen auch einen finanziellen Ausgleich leisten können. Weiters werden (Blanko-)Beschwerden keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Mehr Bedeutung bekommt auch der Bodenschutz, entsprechende Konzepte müssen bei Einreichungen vorgelegt werden. Große Flächen für Chalet-Dörfer oder Parkplätze einfach zuzubetonieren, soll ohne Prüfung nicht mehr möglich sein.
Kritik an der Novelle kam vom Niederösterreichischen Gemeindebund. Dieser sieht in der Regel, wonach künftig auch ohne Flächenwidmung eine UVP-Bewilligung möglich ist, einen „Anschlag auf die Gemeindeautonomie“ und einen „Verfassungsbruch, weil damit die örtliche Raumordnungskompetenz der Gemeinden, die in der Verfassung festgeschrieben ist, ausgehebelt wird“, so NÖ-Gemeindebund-Präsident Johannes Pressl laut Aussendung.
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Siehe dazu auch: Beschwerderecht für Bürgerinitiativen auch bei einfachen UVP-Verfahren …