Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ra 2020/17/0001 vom 6. Mai 2020 eine umfangreiche Prüfung der Frage vorgenommen, ob die im Revisionsfall zur Anwendung kommende Strafnorm des Glücksspielgesetzes den unionsrechtlichen Anforderungen genügt und ob diese verhältnismäßig ist.
Im Anlassfall war der Revisionswerber wegen zweier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) bestraft worden. In zweiten Rechtsgang waren dafür vom Landesverwaltungsgericht Steiermark § 52 Abs. 2 GSpG zwei Geldstrafen von jeweils € 1.500,–, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einen Tag sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG festgesetzt worden.