RV für eine Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes

Schritt eins ist genommen. Seit 14. 12. 2011 ist die bereits angesprochene RV im Parlament zur Behandlung und soll noch im ersten Quartal 2012 beschlossen worden. Sie zielt darauf ab, nach jahrelanger Diskussion 11 Verwaltungsgerichte (9+2 Modell) einzuführen (9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte).

von Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer

Das nunmehr vorliegende Modell kommt dem Entwurf des Jahres 2007 sehr ähnlich.

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Ungarn: Zweifel an unabhängiger Justiz

Besondere Sorge bereitet die geplante Machtkonzentration in den Händen des künftigen Präsidenten der neuen nationalen Justizbehörde, der im Prinzip allein für die Überwachung der Justizverwaltung und auch für die Ernennung von Richtern zuständig sein wird.

Die konservative Regierung Ungarns ist mit vehementen Mahnungen zur Wahrung der Unabhängigkeit von Justizbehörden konfrontiert. EU-Justizkommissarin Viviane Reding bemängelte in einem vergangene Woche bekanntgewordenen Schreiben Einschränkungen der Unabhängigkeit der Justiz.

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„Die Menschenrechte sind die Supernorm geworden“

Schutzverantwortung: Manche Völkerrechtler sehen einen Paradigmenwechsel in ihrem Rechtsgebiet gekommen, manche sehen ihn erst kommen.

BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse)

„R2P“ ist ein Hoffnungsträger im Völkerrecht. Der Begriff, der auf Deutsch mit „Schutzverantwortung“ übersetzt wird, steht für eine neue Denkfigur, die sich im Recht der Staatengemeinschaft breitmacht und keinen Raumschiffen zugute kommen soll, sondern den Menschenrechten. Manche Völkerrechtler sehen einen Paradigmenwechsel in ihrem Rechtsgebiet gekommen, manche sehen ihn erst kommen. Fest steht aber: Es wird umgedacht.

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EuGH: Italienisches Gesetz über Richter-Haftung bei Verstößen gegen EU-Recht ist rechtswidrig

Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Dies stellt der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 24.11.2011 klar (Az.: C-379/10). Der Ausschluss der Haftung des Staates oder die Beschränkung dieser Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten für Verstöße eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht haften.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden, die Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Unionsrechtsverstöße entstehen, unabhängig davon, welches ihrer Organe den Schaden verursacht hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Verstöße, die von der Judikative begangen werden. Aus dem Erfordernis, den Bürgern einen effektiven gerichtlichen Schutz der ihnen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechte zu gewährleisten, folgt, dass der Staat wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, der auf der Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein letztinstanzliches nationales Gericht beruht, haftbar gemacht werden kann.

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European Law Institute in Wien nimmt seine Arbeit auf

Viviane Reding

 Hin zu einer europäischen Rechtskultur 

Am 17. November 2011 eröffnete Viviane Reding, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und EU-Justizkommissarin, das erste Arbeitstreffen des European Law Institute. Dabei ist die Idee eines European Law Institute gerade erst einmal ein Jahr alt.

Das im Juni gegründete Institut mit Sitz in Wien  soll politische Entscheidungsträger und staatliche Stellen beraten und so die Kohärenz des Rechts in Europa verbessern helfen und das EU-Recht weiterentwickeln. Bei dem Institut handelt sich um eine unabhängige Einrichtung ohne Erwerbszweck, das Rechtsanwender und Rechtswissenschaftler aus ganz Europa zusammenführt. Das Institut soll zu dem übergeordneten Ziel der Schaffung eines europäischen Rechtsraums einen maßgeblichen Beitrag leisten.

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Ministerrat beschließt B-VG Novelle zur Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz

Der nun vorliegende Entwurf sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit („9+2-Modell“) ab 1. Jänner 2014 vor. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sollen in den Verwaltungsgerichten der Länder aufgehen.

Der Asylgerichtshof soll zum Verwaltungsgericht des Bundes werden. Das Verwaltungsgericht des Bundes soll jedenfalls an die Stelle des Bundesvergabeamtes treten, das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates. Die Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der sonstigen weisungsfrei gestellten Organe sollen, soweit sie eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, auf die Verwaltungsgerichte übergehen.

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Verwaltungsgerichte sollen mit 1. Jänner 2014 ihre Arbeit aufnehmen

Der Ministerrat hat heute ein Stück Verwaltungsreform auf den Weg gebracht und die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit fixiert.

Damit werden rund 120 weisungsfrei gestellte Berufungssenate und Sonderbehörden durch neun Landesverwaltungsgerichte und zwei gleichrangige Einrichtungen des Bundes ersetzt, außerdem wird das Bundesamt für Asyl und Migration auf die Beine gestellt.

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StVO: Einfachere Regeln für mehr Sicherheit

Eine neue und einfachere Straßenverkehrsordnung (StVO) mit klaren Regeln könnte viele Unsicherheiten und Streitpunkte im täglichen Verkehr lösen und damit das Unfallrisiko senken, ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) überzeugt. Politisch ist das laut Experten nicht durchsetzbar, ein gemeinsamer „Code of Conduct“ schon viel eher.

„Es wurden bei den Schutzwegen schon viele Maßnahmen gesetzt und viel probiert, es hat nur kaum etwas gebracht. Ich bin der Meinung, man muss die rechtliche Situation neu überlegen“, so Klaus Robatsch, Leiter Bereich Prävention beim KfV gegenüber ORF.at. In der StVO stehe zu viel Schwammiges, es brauche „klare Verhältnisse, wer wann gehen darf“, nicht nur auf Schutzwegen.

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Brauchtumspflege statt Disziplinargerichtsbarkeit?

Anwälte: Warum die Disziplinargewalt trotz neuer Verwaltungsgerichte autonom bleiben muss – eine Reaktion.

VON WOLFGANG HAHNKAMPER (Die Presse)

Im „Presse“-Interview mit VwGH-Präsident Clemens Jabloner (Rechtspanorama vom 28. November) kam die „Einsparung“ der OBDK zur Sprache, wie sie der Entwurf zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle vorsieht.

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