EuGH: Italienisches Gesetz über Richter-Haftung bei Verstößen gegen EU-Recht ist rechtswidrig

Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, ist mit dem Unionsrecht unvereinbar.

Dies stellt der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 24.11.2011 klar (Az.: C-379/10). Der Ausschluss der Haftung des Staates oder die Beschränkung dieser Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten für Verstöße eines letztinstanzlichen Gerichts gegen das Unionsrecht haften.

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden, die Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Unionsrechtsverstöße entstehen, unabhängig davon, welches ihrer Organe den Schaden verursacht hat. Dieser Grundsatz gilt auch für Verstöße, die von der Judikative begangen werden. Aus dem Erfordernis, den Bürgern einen effektiven gerichtlichen Schutz der ihnen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechte zu gewährleisten, folgt, dass der Staat wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, der auf der Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein letztinstanzliches nationales Gericht beruht, haftbar gemacht werden kann.

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